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  • 21.05.2021 · Erledigtes Verfahren · AO § 193 Abs 1 · IX R 16/19

    Prüfungsanordnung, Verjährung, Einkunftsart, Formwechsel, Gesellschafter

    Letzte Änderung: 21. Mai 2021, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 20. August 2019, 15:15 Uhr

    Vorliegen einer verjährungshemmenden Prüfungsanordnung?1. Zur Frage, wem gegenüber eine Prüfungsanordnung zu ergehen hat, wenn eine KG, die zunächst nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägte Personengesellschaft eingestuft wurde, ab 2005 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte, die Feststellungen vom Finanzamt mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO "hinsichtlich der Einkunftsart" versehen wurden und die KG sich zudem in der folgenden Zeit formwechselnd in eine GmbH wandelte.2. Hätte die Prüfungsanordnung in der unter 1. beschriebenen Konstellation an die Gesellschafter der KG gerichtet werden müssen und nicht -wie erfolgt- an die GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 16/19

    Normen: AO § 193 Abs 1, AO § 193 Abs 2 Nr 2, AO § 197, EStG § 21

    Erledigt durch: Urteil vom 27.10.2020, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger