23.12.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 · IX R 9/19
Darlehen, Vermietung und Verpachtung, Schuldzinsen, Umschuldung, Selbstnutzung, Eigennutzung
Letzte Änderung: 23. Dezember 2019, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 20. August 2019, 15:15 Uhr
Ändert sich die bisherige prozentuale Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten allein durch die Bündelung der Kreditverpflichtungen durch Aufnahme eines Umschuldungsdarlehens, wenn damit einerseits ein Bankdarlehen abgelöst wird, das unmittelbar dem Vermietungsbereich zugeordnet wurde, und andererseits auch zwei KfW-Darlehen zur Gebäudesanierung abgelöst werden, die wegen einer teilweisen Selbstnutzung des Vermietungsobjekts nur anteilig dem Vermietungsbereich zugeordnet wurden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 9/19
Normen: EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger