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  • 18.07.2019 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 170 · C-371/19

    Erstattung, Mehrwertsteuer, Abweisung, Erstattungsanträge, Bundesrepublik Deutschland

    Letzte Änderung: 18. Juli 2019, 09:00 Uhr, Aufgenommen: 18. Juli 2019, 11:54 Uhr

    Klage der Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 10.05.2019, mit dem Antrag,
    - festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie aus Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige verstoßen hat, dass sie sich systematisch weigert, die in einem Antrag auf Mehrwertsteuer-Erstattung fehlenden Angaben anzufordern und stattdessen die Erstattungsanträge in diesen Fällen unmittelbar abweist, wenn solche Angaben nur noch nach der Ausschlussfrist des 30.09. nachgereicht werden könnten;
    - der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-371/19

    Normen: EGRL 112/2006 Art 170, EGRL 112/2006 Art 171, EGRL 9/2008 Art 5

    Rechtsmittel: Klage