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  • 21.07.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · X R 43/18

    Überentnahme, Schuldzinsen, Verfassung

    Letzte Änderung: 21. Juli 2020, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2019, 10:15 Uhr

    Kann das tatsächliche Eigenkapital lt. Steuerbilanz für das betreffende Wirtschaftsjahr, das bei Betrieben, die vor dem 1.1.1999 gegründet wurden, auch noch Über- oder Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 beginnenden Wirtschaftsjahren enthält, im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG als Vergleichsgröße herangezogen werden?Liegt in der Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung?Ist die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich anwendbar, wenn der Betrieb über durchgängig positives Eigenkapital verfügt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 43/18

    Normen: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 52 Abs 11 S 1, EStG § 52 Abs 11 S 2, GG Art 3 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 05.11.2019, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Verwaltung