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  • 21.02.2022 · Erledigtes Verfahren · ZK Art 68 Buchst b · VII R 18/19

    Einfuhrabgaben, Einreihung, Warenprobe, Holzplatte, Ermessen

    Letzte Änderung: 21. Februar 2022, 10:43 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2019, 10:15 Uhr

    Zolltarifliche Einreihung von Holzplatten als Sperrholz oder als "dem Sperrholz ähnliches Lagenholz":Entspricht es pflichtgemäßem Ermessen der Zollbehörde, aus der zur Beschau gezogenen Holzplatte nur ein Teilstück (hier 0,38 qm) --nicht aber die ganze Platte (hier 3,125 qm)-- der Einreihungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die Zollanmeldung keine Angaben über eine etwaige (hier herstellungsbedingt) unterschiedliche Beschaffenheit der Holzplatte enthält und der Zollanmelder bei der Abfertigung Art und Umfang der Probenentnahme schriftlich zugestimmt hat?Darf das FG bei Annahme eines Ermessensfehlers einen Mindestumfang der zu untersuchenden Probe vorschreiben?Ist zur Auslegung des Begriffs "meist" in Bezug auf den Faserverlauf nur die konkret untersuchte Warenprobe oder aber die gesamte Platte zu betrachten?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 18/19

    Normen: ZK Art 68 Buchst b, ZK Art 70 Abs 1, KN Pos 4412 UPos 3210, KN Pos 4412 UPos 9940

    Erledigt durch: Urteil vom 19.10.2021, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung