21.05.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 7g Abs 5 · VIII R 82/05
Ansparrücklage, Gewinnzuschlag, Einnahmeüberschussrechnung, Zeitliche Begrenzung
Letzte Änderung: 21. Mai 2008, 10:32 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG im Jahr der Auflösung der Ansparrücklage auch dann für das ganze Wirtschaftsjahr zu berechnen, wenn die Rücklage unterjährig aufgelöst worden ist (hier: Rücklagenbildung in 2000, Auflösung zum 31. Oktober 2002 und Berechnung des Gewinnzuschlags nur für ein Wirtschaftsjahr)?
Das Verfahren war vorher anhängig unter Az. IV R 65/05
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 82/05
Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 31.8.2005 2 K 1530/04 EFG 2006, 407
Normen: EStG § 7g Abs 5, EStG § 4 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 26.02.2008, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger