Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 21.10.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22a Abs 1 S 1 · X R 10/19

    Verspätungsgeld, Fristversäumnis, Meldung, Elektronische Übermittlung, Rentenversicherung, Verschulden

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 17:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2019, 09:00 Uhr

    Hat der Mitteilungspflichtige es zu vertreten, wenn er von der Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz absieht und das vom BZSt unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Ersatzverfahren der Übermittlung einer csv-Datei wählt, weil seine maschinelle Anfrage beim BZSt nicht zur Übermittlung der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers geführt hat, dies allerdings darauf beruht, dass er im Jahr 2013 eine falsche (nur aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 38a Satz 2 EStG für Veranlagungszeiträume bis 2008 zugelassene) Anfrageart verwendet hat, die jedoch vom BZSt noch entgegengenommen wurde?Ist die Höhe eines Verspätungsgelds wegen eines Mitverschuldens der ZfA zu reduzieren, wenn der Prüfungsbericht 18 Monate nach Abschluss der Prüfung ergangen ist und der Mitteilungspflichtige erst durch den Prüfungsbericht erfahren hat, dass die Voraussetzungen für das Ersatzverfahren der Datenübermittlung mittels einer csv-Datei nicht erfüllt waren?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 10/19

    Normen: EStG § 22a Abs 1 S 1, EStG § 22a Abs 1 S 2, EStG § 22a Abs 5 S 1, EStG § 22a Abs 5 S 3

    Erledigt durch: Urteil vom 06.05.2020, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger