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  • 21.10.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22a Abs 1 S 1 Nr 4 · X R 8/19

    Verspätungsgeld, Fristversäumnis, Meldung, Elektronische Übermittlung, Rentenversicherung, Verschulden, Erfüllungsgehilfe

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 17:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2019, 09:00 Uhr

    Wer hat die verfristet abgegebenen Datenübermittlungen i.S. des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG zu vertreten, wenn sie aufgrund eines durch ein Software-Update des externen IT-Dienstleisters verursachten Fehlers irrtümlich unter Verwendung einer falschen Kundennummer abgegeben wurden und somit nicht die nach § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erforderliche Bezeichnung und Anschrift der Klägerin als Mitteilungspflichtige enthalten?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 8/19

    Normen: EStG § 22a Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 22a Abs 5 S 1, EStG § 22a Abs 5 S 3, EStG § 22a Abs 5 S 4

    Erledigt durch: Urteil vom 06.05.2020, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Verwaltung