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  • 19.03.2020 · Erledigtes Verfahren · UStG § 4 Nr 22 Buchst a · V R 15/19

    Steuerbefreiung, Einrichtung, Öffentlich, Privat

    Letzte Änderung: 19. März 2020, 13:45 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2019, 09:00 Uhr

    Sind die Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, 133 und 134 MwStSystRL dahin auszulegen, dass private Einrichtungen nur dann Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vergleichbar sind und von der Umsatzsteuer befreit werden dürfen, wenn diese privaten Einrichtungen Bildungsdienstleistungen erbringen, die auch von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, oder scheidet eine Freistellung von der Umsatzsteuer dann aus, wenn öffentlich-rechtliche Einrichtungen entsprechende Bildungsdienstleistungen, wie sie die private Einrichtung erbringt, nicht leisten?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 15/19

    Normen: UStG § 4 Nr 22 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 133, EGRL 112/2006 Art 134

    Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger