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  • 25.07.2022 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 7 · IV R 6/19

    Gewerbeertrag, Veräußerungsgewinn, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Stille Reserven, Wesentliche Betriebsgrundlagen, Sonderbetriebsvermögen

    Letzte Änderung: 25. Juli 2022, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2019, 09:00 Uhr

    Unterliegt ein Veräußerungsgewinn einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bereits dann nicht der Gewerbesteuer, wenn die konkrete gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und alle dieser Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgüter veräußert werden, oder ist der Rückbehalt anderer Wirtschaftsgüter --hier Beteiligungen der Komplementär-GmbH-- schädlich, in denen erhebliche stille Reserven ruhen? Gehörten die Geschäftsanteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen und hätten sie bereits deshalb mit übertragen werden müssen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 6/19

    Normen: GewStG § 7, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 4 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 10.02.2022, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Verwaltung