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  • 20.05.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 191 Abs 1 · VII R 64/18

    Haftung, Kommanditgesellschaft, Liquidation, Komplementär, Ausscheiden, Formwechsel

    Letzte Änderung: 20. Mai 2020, 17:30 Uhr, Aufgenommen: 24. April 2019, 11:00 Uhr

    Wandelt sich eine nach Ausscheiden ihrer Komplementärin in Liquidation befindliche KG, sofern die verbleibenden Kommanditisten entweder die werbende Tätigkeit der Gesellschaft fortführen oder die Liquidation nicht nachhaltig betreiben und auch keinen neuen Komplementär aufnehmen, automatisch in eine OHG mit der Folge, dass die Kommanditisten unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden haften?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 64/18

    Normen: AO § 191 Abs 1, HGB § 128, HGB § 161, HGB § 164

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger