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  • 23.12.2019 · Erledigtes Verfahren · AO § 169 · V R 38/18

    Belegnachweis, Abholung, Versendung, Lieferung

    Letzte Änderung: 23. Dezember 2019, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 24. April 2019, 11:00 Uhr

    1. Erfordert der Belegnachweis nach § 17a UStDV die Unterscheidung nach einer Beförderung oder einer Versendung des Liefergegenstandes durch den Veräußerer oder den Abnehmer?
    2. Fehlt es an einer eindeutigen und leichten Nachprüfbarkeit i. S. des § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV, wenn mit den vorgelegten Belegen der Anschein einer Abhollieferung erzeugt wird, tatsächlich aber eine Versendungslieferung durchgeführt wurde?
    3. Ist die Rechtsprechung des BFH zur Briefkastenanschrift beim Vorsteuerabzug auf die Adresse und den Sitz des Empfängers einer innergemeinschaftlichen Lieferung übertragbar, wenn es sich bei diesem um ein Scheinunternehmen handelt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 38/18

    Normen: AO § 169, AO § 171, UStG 1980 § 4, UStDV § 17a

    Erledigt durch: Urteil vom 26.09.2019, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger