22.06.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 46 Abs 2 Nr 8 · VI R 63/06
Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Wiedereinsetzung
Letzte Änderung: 22. Juni 2009, 15:05 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Ist bei versäumter Antragsveranlagungsfrist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn neben nichtselbständigen Einkünften nur noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, die nach Saldierung mit positven Einkünften aus Kapitalvermögen höher sind als 800 DM (410 ?) oder ist durch die Gesetzesänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 (statt Summe der .... nunmehr "positiven" Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte) auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 eine Pflichtveranlagung für das Streitjahr 2000 nicht mehr möglich?
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 8. Juli 2008 wieder aufgenommen.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 63/06
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 10.2.2006 12 K 4601/05
Normen: EStG § 46 Abs 2 Nr 8, EStG § 46 Abs 2 Nr 1, AO § 110
Erledigt durch: Urteil vom 15.01.2009, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger