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  • 21.04.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 46 Abs 2 Nr 8 · VI R 79/05

    Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung

    Letzte Änderung: 21. April 2008, 10:47 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Wiedereinsetzung i.d.v. Stand wegen schuldhafter Versäumnis der Antragsveranlagungsfrist, wenn lediglich vor Fristablauf für das Streitjahr Ende Dezember mit einem Schreiben unter Beifügung der Lohnsteuerkarte sowie weiterer Unterlagen um die Übersendung von Antragsformularen gebeten wird und diese Unterlagen vom FA unter Hinweis auf den Fristablauf unmittelbar Anfang Januar ohne Erklärungsvordrucke zurückgegeben werden?

    Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Normenkontrollverfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ausgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 79/05

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 16.2.2005 7 K 1713/02

    Normen: EStG § 46 Abs 2 Nr 8, AO § 110

    Erledigt durch: Beschluss vom 19.03.2008 (Erledigung der Hauptsache).

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger