20.03.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 46 Abs 2 Nr 8 · VI R 76/05
Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Verschulden
Letzte Änderung: 20. März 2008, 09:37 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist wegen Unkenntnis des steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen von der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Liegt ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor oder ist ein grobes Verschulden anzunehmen, weil nicht nur in den Medien sondern insbesondere in der Broschüre "Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler" bei Übersendung der LSt-Karten auf die gesetzliche Frist hingewiesen wird?
Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Normenkontrollverfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ausgesetzt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 76/05
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 10.11.2005 8 K 4606/02 E EFG 2006, 355
Normen: EStG § 46 Abs 2 Nr 8, AO § 110
Erledigt durch: Beschluss vom 27.02.2008 (Erledigung der Hauptsache).
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger