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  • 19.03.2020 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 7 S 1 · I R 26/18

    Gewerbesteuer, Einbringung, Anteilsveräußerung

    Letzte Änderung: 19. März 2020, 13:45 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2018, 17:45 Uhr

    Gewerbesteuer bei Einbringung
    Werden nach einer Einbringung innerhalb der Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG Teile der erhaltenen Anteile veräußert, unterliegt der entstehende Gewinn dann nicht der GewSt, wenn der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt seine gesamte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hatte?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 26/18

    Normen: GewStG § 7 S 1, GewStG § 7 S 2, UmwStG § 22 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 11.07.2019, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung