19.03.2020 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 7 S 1 · I R 26/18
Gewerbesteuer, Einbringung, Anteilsveräußerung
Letzte Änderung: 19. März 2020, 13:45 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2018, 17:45 Uhr
Gewerbesteuer bei Einbringung
Werden nach einer Einbringung innerhalb der Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG Teile der erhaltenen Anteile veräußert, unterliegt der entstehende Gewinn dann nicht der GewSt, wenn der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt seine gesamte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hatte?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 26/18
Normen: GewStG § 7 S 1, GewStG § 7 S 2, UmwStG § 22 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 11.07.2019, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung