21.09.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · X R 27/18
Offenbare Unrichtigkeit, Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen
Letzte Änderung: 21. September 2020, 12:45 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2018, 15:45 Uhr
Kann ein Einkommensteuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO berichtigt werden, wenn für das Finanzamt die fehlerhafte Eintragung der Vorsorgeaufwendungen in die falsche Kennziffer ohne weiteres erkennbar, die falsche Entscheidung des Steuerberaters hierfür jedoch ursächlich war?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 27/18
Normen: AO § 129, EStG § 10 Abs 1 Nr 2a
Erledigt durch: Urteil vom 12.02.2020, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger