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  • 21.09.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · X R 27/18

    Offenbare Unrichtigkeit, Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen

    Letzte Änderung: 21. September 2020, 12:45 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2018, 15:45 Uhr

    Kann ein Einkommensteuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO berichtigt werden, wenn für das Finanzamt die fehlerhafte Eintragung der Vorsorgeaufwendungen in die falsche Kennziffer ohne weiteres erkennbar, die falsche Entscheidung des Steuerberaters hierfür jedoch ursächlich war?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 27/18

    Normen: AO § 129, EStG § 10 Abs 1 Nr 2a

    Erledigt durch: Urteil vom 12.02.2020, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger