Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 16.12.2025 · IWW-Abrufnummer 251677

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 13.10.2025 – 18 Ta 699/25


    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2025 - 19 Ca 8236/24 - wird zurückgewiesen.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    1

    Die Beschwerdeführerin und Beklagte (folgend: Beklagte) wendet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2025, durch welchen ihr Antrag vom 27. August 2025 in der Fassung vom 1. September 2025 abgelehnt wurde, im Rechtsstreit bereits vorgetragene Informationen gemäß §§ 273a ZPO , 16 , 19 , 20 GeschGehG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG , 495 ZPO als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und den Zugang zu Dokumenten zu beschränken.

    2

    Die Beklagte gehört zur Gruppe Deutsche Börse, sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und beschäftigt ca. 160 Mitarbeiter. Sie ist Trägerin der Terminbörse "A", einer öffentlich-rechtlichen Börse nach deutschem Recht. Sie unterliegt damit den Vorgaben des Börsengesetzes (BörsG).

    3

    Der XXX geborene Kläger ist seit 1. Januar 2019 Arbeitnehmer der Beklagten. Seit 1. Juli 2022 ist er als "Senior Associate Vice President" in der Abteilung "B" in der "C" der Beklagten tätig.

    4

    Die Beklagte kündigte das zu dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 31. März 2025 (vgl. Kündigungsschreiben, Anlage K1 zur Klageschrift Bl. 12 f. d.A. 1. Instanz). Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, eingehend bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 20. Dezember 2024 (Az. 19 Ca 8236/24). Am 10. Februar 2025 fand die Güteverhandlung statt, die erfolglos blieb (Sitzungsniederschrift Bl. 27 f. d.A. 1. Instanz). Die Beklagte hat, nachdem sie Fristverlängerung bis 4. April 2025 beantragt hatte, mit Schriftsatz vom 2. April 2025, der an diesem Tag beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereicht wurde, das erste Mal zur Rechtfertigung der verhaltensbedingten Kündigung vorgetragen (vgl. Bl. 58-86 d.A. 1. Instanz). Die Beklagte begründete die Kündigung damit, dass der Kläger vertrauliche, geheimhaltungsbedürftige Informationen im Internet veröffentlicht und eine nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit aufgenommen habe. Dem Schriftsatz waren Anlagen beigefügt (Bl. 87-207 d.A. 1. Instanz). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erwiderte mit vom 7. Juni 2025 datierenden Schriftsatz nebst Anlagen, welcher am 6. Juni 2025 eingereicht wurde (Bl. 224-238, 239-301 d.A. 1. Instanz). Die Beklagte ergänzte ihre Ausführungen mit Schriftsatz vom 4. August 2025 (Bl. 306-322, 323-332 d.A. 1. Instanz), wozu der Kläger wiederum mit Schriftsatz vom 14. August 2025 Stellung nahm (Bl. 337-339, 340-342 d.A. 1. Instanz).

    5

    Mit Schriftsatz vom 27. August 2025, welcher an diesem Tag bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main einging, beantragte die Beklagte gemäß § 273a ZPO i.V.m. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG , 495 ZPO , streitgegenständliche Informationen, soweit sie die Überwachungsmethode "P* M*" betreffen, als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, den Zugang zu von den Parteien eingereichten und vorgelegten Dokumenten, welche Geschäftsgeheimnisse zur Überwachungsmethode "P* M*" enthalten können, außerdem den Zugang zum Termin der mündlichen Verhandlung sowie zum Protokoll der mündlichen Verhandlung auf bestimmte Personen zu beschränken und die Öffentlichkeit am Termin der mündlichen Verhandlung auszuschließen (Bl. 348-351 d.A. 1. Instanz).

    6

    Mit Beschluss vom 27. August 2025 erteilte das Arbeitsgericht einen Hinweis nach § 20 Abs. 5 S. 3 GeschGehG , auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 356 f. d.A. 1. Instanz). Innerhalb der bis 1. September 2025 gesetzten Frist ergänzte die Beklagte ihren Antrag und führte zusätzlich aus. Wegen des genauen Inhalts der angepassten Anträge zu 1. bis 3. wird auf Blatt 387-389 d.A. (1. Instanz) Bezug genommen. Dem Schriftsatz waren als Anlage sämtliche bereits übermittelten Schriftsätze und Anlagen beigefügt, in denen das Geschäftsgeheimnis nach dem Vortrag der Beklagten benannt oder beschrieben wurde. Die entsprechenden Textteile sind von der Beklagten geschwärzt worden (Bl. 392-491 d.A. 1. Instanz).

    7

    Mit Beschluss vom 2. September 2025 wies das Arbeitsgericht die Anträge zu 1. bis 3. zurück. Über die Anträge zu 4. bis 6. wurde nicht entschieden. Die Anträge zu 1. bis 3. hätten keine möglichen Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG zum Gegenstand. Es werde nur eine Überwachungsmethode abstrakt beschrieben. Damit lägen keine Informationen vor, welche als geheimhaltungsbedürftig einzustufen seien und zu denen der Zugang zu beschränken sei. Zur vollständigen Darstellung der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 496-500 d.A. 1. Instanz).

    8

    Der Beschluss wurde der Beklagten am 3. September 2025 zugestellt (EB Bl. 503 d.A. 1. Instanz).

    9

    Die Beklagte legte mit am 16. September 2025 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. September 2025 ein und beantragte, den Anträgen Ziff. 1 (ii) [nunmehr Ziff. 2 der Beschwerde], Ziff. 2 [nunmehr Ziff. 3 der Beschwerde] und Ziff. 3 [nunmehr Ziff. 4 der Beschwerde] stattzugeben. Zur Wiedergabe des Inhalts der Beschwerdeanträge wird auf Bl. 505-507 d.A. (1. Instanz) verwiesen. Die Beklagte hat dazu ihre Ansicht vertiefend dargelegt, die Funktionsweise der Überwachungsmethode "P* M*" müsse als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden. Für die Anwendung des § 273a ZPO reiche es bereits aus, wenn eine streitgegenständliche Information ein Geschäftsgeheimnis sein kann, diesen Maßstab habe das Arbeitsgericht verkannt. Die Funktionsweise der Überwachungsmethode "P* M*" bilde ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG (vgl. Bl. 508-516 d.A. 1. Instanz). Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte die Möglichkeit angeboten, telefonische Stellungnahmen des Mitarbeiters D, "E", und des Mitarbeiters F, "G", einzuholen und die Zeiten der Erreichbarkeit der Mitarbeiter nebst deren Telefonnummer mitgeteilt.

    10

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 8. Oktober 2025 nicht abgeholfen (Bl. 563 f. d.A. 1. Instanz). Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen. Zuvor war dem Kläger, welchem der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 2. September 2025 übermittelt worden war, auch die sofortige Beschwerde zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden (vgl. Verfügung Bl. 528 d.A. 1. Instanz).

    11

    Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 24. September 2025 beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfüllt seien. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Klägers verwiesen (Bl. 530-533 d.A. 1. Instanz).

    II.

    12

    Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 , 273a ZPO , 20 Abs. 5 S. 5 GeschGehG i.V.m. § 78 ArbGG .

    13

    Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO am 16. September 2025 rechtzeitig vor Ablauf von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses am 3. September 2025 bei dem Arbeitsgericht eingelegt worden.

    14

    Die Kammer entscheidet nach § 78 S 3, 1. Halbs. ArbGG durch die Kammervorsitzende allein.

    15

    Die Beschwerde ist nicht begründet.

    16

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2025 ist zutreffend. Der Antrag auf Einstufung der Funktionsweise der Überwachungsmethode "P* M*" als geheimhaltungsbedürftig ist nicht möglich. Ein potentielles Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG ist nach den zuletzt gestellten Anträgen auf der Grundlage des bis zum 27. August 2025 erfolgten Vortrags der Beklagten nicht abgrenzbar.

    1.

    17

    Der Antrag der Beklagten ist zulässig gemäß §§ 273a ZPO , 16 Abs. 1 , 19 Abs. 1 GeschGehG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG , 495 ZPO . § 273a ZPO ist zum April 2025 in Kraft getreten (BGBl. I 2024, 302). Nach § 37b ZPOEG ist § 273a ZPO auch in Verfahren anwendbar, die bereits am 1. April 2025 anhängig waren (Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 273a Rn. 1).

    18

    Die Möglichkeit, auf Antrag Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen zu lassen und den Zugang zu diesen Informationen zu beschränken, ist durch § 273a ZPO nicht mehr auf Geschäftsgeheimnisstreitsachen begrenzt. Es genügt, wenn in einem zivilrechtlichen, d.h. auch in einem arbeitsrechtlichen, Verfahren glaubhaft gemacht wird, dass eine Information ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG sein kann. Anders als in den unmittelbar durch §§ 16 ff. GeschGehG geregelten Fällen muss keine Geschäftsgeheimnisstreitsache vorliegen. § 273 a ZPO eröffnet damit grundsätzlich auch den Schutz sensibler Informationen, wenn - wie hier - wegen einer Kündigungsschutzklage darum gestritten wird, ob ein Arbeitnehmer durch Offenbarung oder Verwendung eines Geschäftsgeheimnisses Anlass zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

    19

    Unschädlich ist, dass das Arbeitsgericht dem Kläger entgegen der sich aus § 20 Abs. 2 S. 1 GeschGehG ergebenden Wertung, wonach das Verfahren bis zu einer Anordnung im Regelfall einseitig bleibt und der Gegenseite rechtliches Gehör erst nach einer Entscheidung zu gewähren ist (vgl.Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, § 20 Rnr. 12 f.; Keller/Schönknecht/Glinke, GeschGehG, § 20 Rn. 8 f.), zumindest die Antragsschrift der Beklagten vom 1. September 2025 und folgend den Beschluss vom Folgetag sowie später den Nichtabhilfebeschluss übermittelte und Gelegenheit zur Stellungnahme gab. Die Beklagte hat ihre Anträge nachträglich gestellt. Dem Kläger waren die nach den Anträgen als geheimhaltungsbedürftig einzustufenden Textteile aus den Schriftsätzen und den Anlagen der Beklagten bereits bekannt.

    2.

    20

    Im Einstufungsverfahren muss nicht bewiesen werden, dass eine streitgegenständliche Information ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG ist. Es genügt die Glaubhaftmachung ( § 294 ZPO ), die Information muss das "Potential eines möglichen Geschäftsgeheimnisses" haben (vgl.Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 273a Rn. 10, unter Verweis auf BTDrs 20/8649, 32).

    21

    Hiervon ausgehend ist ausreichend, wenn zunächst mit der Antragstellung schlüssig dargelegt wird, dass eine Information ein Geschäftsgeheimnis ist. Es muss nachvollziehbar vorgetragen werden, dass die Voraussetzungen von § 2 Nr. 1 GeschGehG erfüllt sind, also die Information nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert, sowie weiter Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Ist es nach der Darlegung und Glaubhaftmachung des Antragstellers möglich oder überwiegend wahrscheinlich, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, wird in Bezug auf § 16 Abs. 1 GeschGehG das Ermessen des Gerichts regelmäßig so auszuüben sein, dass eine Einstufung als geheimhaltungsbedürftig zu erfolgen hat (vgl.Leuering/Rosa-Schneiders, Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess, NJW 2024, 3177, 3181).

    22

    Die Beklagte macht geltend, dass die Funktionsweise der Überwachungsmethode "P* M*" als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren ist. Die Methodik sei gegenüber vorhergehenden Programmen verbessert, indem umfangreich Daten ermittelt, künstliche "C*" generiert und Warnmeldungen ausgelöst würden. Die Überwachungsmethode dürfe notwendigerweise nur den bei ihr mit dieser zur Überwachung des Börsenhandels arbeitenden Personen bekannt sein, da sie sonst ihren Zweck verfehle und umgangen werden könne. Die Kenntnis der Methodik sei durch die Klassifizierung als "Confidential" entsprechend der geltenden "H", insb. die "I" angemessen vor unbefugten Zugriffen geschützt. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Eine erfolgreiche Marktmissbrauchsüberwachung sei für sie, gerade im Verhältnis zu Wettbewerbern, von erheblichem strategischem und wirtschaftlichem Wert.

    23

    Die abstrakte Umschreibung der Funktionsweise eines Programms zur besseren Aufdeckung von Insiderhandel kann nicht als Geschäftsgeheimnis qualifiziert werden, wenn diese nicht ihrem Inhalt nach beschrieben oder zumindest dargelegt wird, was das Programm von anderen Softwarelösungen zur Aufdeckung von Insiderhandel unterscheidet oder welcher konkrete Programmbestandteil "neu" ist und zu besseren Ergebnissen als andere Programme führt. Eine Funktionsweise ist nur dann eine geheimhaltungsbedürftige "Information", wenn sich aus der Beschreibung für fachkundige Personen die Möglichkeit ergibt, diese nachzubilden. Ein "rechtsverletzendes Produkt" i.S.d. § 2 Nr. 4 GeschGehG kann in seiner Funktionsweise, wie von dieser Norm erfasst, nur auf einem rechtswidrig offengelegten Geschäftsgeheimnis beruhen (vgl.Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG,§ 2 Rn. 110). Dies setzt jedoch voraus, dass die Funktionsweise nachgestaltet werden kann. Dazu enthält der Vortrag der Beklagten keine Angaben. Es wird behauptet, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, ohne anzugeben, was dieses in Verbindung mit nicht geheimhaltungsbedürftigen Faktoren ausmacht.

    24

    Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie Daten unterschiedlicher Quellen automatisiert und systematisch erhebt, auswertet und dabei Bezüge zwischen unterschiedlichen Datengruppen herstellt sowie Warnmeldungen generieren lässt, ist die Beschreibung generell zutreffend für Softwarelösungen, welche Transaktionen überprüfen und Kommunikationsdaten sowie öffentlich zugängliche Datenbanken auswerten. Dass bei Datenauswertung Künstliche Intelligenz eingesetzt wird und unterschiedliche Daten zueinander in einen Bezug gesetzt werden, um Auffälligkeiten zu ermitteln, ist eine allgemein zugängliche Information. Ob die Datenbasis für das Generieren von Warnmeldungen oder der Inhalt der Alerts neuartig ist, wird nicht belegt. Angaben zu Algorithmen, Schwellenwerten oder sonstige Details zur Marktüberwachung werden nicht mitgeteilt.

    25

    Die mit der sofortigen Beschwerde erhobene Rüge der Beklagten, das Arbeitsgericht habe die konkrete Beschreibung der Funktionsweise verkannt, ist nicht zutreffend. Auch die in der Beschwerdeschrift unter 2.2 in fünf Schritten umschriebene Funktionsweise (Seite 6, Bl. 509 d.A. 1. Instanz) lässt nicht erkennen, welche Information/en als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren sein kann/können. Die Beklagte gibt an, dass die genaue Anordnung und Zusammensetzung der Informationsbestandteile der Überwachungsmethode "P* M*" nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich seien. Sie legt die Anordnung und Zusammensetzung aber in der mehrschrittigen Beschreibung nicht dar, sondern beschränkt sich auf eine Umschreibung ("im Wesentlichen", vgl. Seite 6, Bl. 509 d.A. 1. Instanz). Wie beispielsweise die automatisierte Berechnung der gemäß Schritt 3 ermittelten Daten erfolgt, wird nicht erläutert und ist somit nicht nachvollziehbar. Auch die von der Beklagten angeführte "spezifische Zusammenstellung bzw. die Strukturierung und Bündelung der einzelnen Information" lässt keinen Schluss darauf zu, welche Informationen wie strukturiert, zusammengestellt und weiterverarbeitet werden.

    26

    Maßgeblich ist, dass die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde auch weiterhin keine konkrete Information bzw. konkreten Informationen als Geschäftsgeheimnis bezeichnet, sondern auf der Ebene einer abstrakten Umschreibung einer Funktionsweise verbleibt. Die Annahme eines "potentiellen Geschäftsgeheimnisses" als Ansatz für Maßnahmen gemäß §§ 273a ZPO , 16 Abs. 1 , 19 Abs. 1 GeschGehG setzt voraus, dass eine solche Information identifiziert und als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden kann. Es ist nicht Zweck einer Anordnung nach §§ 273a ZPO , 16 Abs. 1 GeschGehG , Vortrag insgesamt als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, weil ein - nicht genauer dargestellter Bestandteil - dieses Vortrags ein Geschäftsgeheimnis betreffen kann.

    27

    Die Beklagte möchte nach ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, weshalb der Kläger durch seine Veröffentlichungen im Internet ein Geschäftsgeheimnis offenbart habe, nachträglich ihren bereits schriftsätzlich gehaltenen Vortrag in nicht unerheblichem Umfang als nach §§ 273a ZPO , 16 Abs. 1 , 19 Abs. 1 GeschGehG schutzwürdig einstufen lassen und den Zugang beschränken. Dies führt in Bezug auf ihren am 2. April 2025 eingereichten Schriftsatz zur Rechtfertigung der erklärten außerordentlichen Kündigung dazu, dass sie die in diesem unter II. zum Kündigungssachverhalt erfolgten Darlegungen ab dem Ordnungspunkt 1.1.2 (Seite 4 unten, Bl. 395 d.A, bezogen auf die Anlage zur Antragsergänzung vom 1. September 2025) bis einschließlich des ersten Absatzes von 1.1.2 c. (Seite 10, Bl. 402 d.A, bezogen auf die Anlage zur Antragsergänzung vom 1. September 2025) als Geschäftsgeheimnis bezeichnet, welche rückwirkend vollständig bis auf die angeführten Zeugenbeweise geschützt werden soll. Dies zielt auf insgesamt knapp mehr als die Hälfte der Ausführungen zu den Voraussetzungen des Kündigungsgrunds "Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen", hinzu treten die Zitate zu den Veröffentlichungen des Klägers im Internet.

    28

    Dieser Vortrag betrifft jedoch Tatsachenbehauptungen unterschiedlichen Inhalts. Gleiches gilt für Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 4. August 2025 zur weiteren Begründung der außerordentlichen Kündigung nach der Stellungnahme des Klägers, soweit diese nicht auf eine unzulässige Nebentätigkeit gestützt wird, und welche die Beklagte auch nachträglich als geheimhaltungsbedürftig einstufen lassen will.

    29

    Anders als in dem von der Beklagten herangezogenen Beschluss des LAG Baden-Württemberg (vom 22. September 2023 - 7 Ta 1/22 - juris, Rn. 17 f.) beziehen sich ihre Anträge dem Schwerpunkt nach nicht auf konkrete Dokumente, wie die in dem Beschluss angeführten Protokolle, Umsatzdaten, Listen, Schaubilder usw. Ein Bezug zu konkreten Dokumenten lässt sich nur bei den Anlagen B2, B3 und B9 zum Schriftsatz vom 2. April 2025 herstellen, deren Inhalte auch teilweise als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden sollen ("Passagen", vgl. Anlage zur Antragsergänzung vom 1. September 2025, dort Bl. 439-491 d.A. 1. Instanz). Bei den gemäß dem Antrag der Beklagten geheimhaltungsbedürftigen Teilen der vorgelegten Anlagen B2 und B3 ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Aussage "Entwicklung eines Systems zur Erkennung von Insiderhandel für das Handelsüberwachungsteam, das Daten aus verschiedenen Quellen wie dem Handelsregister und sozialen Medien sammelt und Warnmeldungen für potentielle Insider generiert" nach den vorstehenden Ausführungen eine konkrete Information i.S.v. § 1 Nr. 2 GeschGehG sein kann. Die Überwachungsmethode "P* M*" wird nicht genannt. Zu der weiteren Passage, auf die sich der Antrag der Beklagten für die Anlagen B2 und B3 bezieht ("Integration with [...]" und "Alert Generation [...]" ist keine Begründung ersichtlich. Die ursprünglich mit der Klageerwiderung vorgelegte Anlage B9 (Bl. 172-194 d.A. 1. Instanz) hat die Anhörung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats zu der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger vom 3. Dezember 2024 zum Inhalt. Die Beklagte beantragt auch die Einstufung von Teilen der Betriebsratsanhörung, soweit sie sich auf die Veröffentlichungen des Klägers im Internet und die Überwachungsmethode "P* M*" beziehen, als geheimhaltungsbedürftig. Dem Inhalt der Anhörung lässt sich nicht entnehmen, dass diese Inhalte auch gegenüber dem Betriebsrat als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden und besonderen Schutzmaßnahmen unterworfen wurden. Auch dies spricht dafür, dass ein mögliches Geschäftsgeheimnis nur abstrakt umschrieben, nicht aber konkret dargelegt wurde.

    30

    Die Beklagte hat keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb sie vor der Darlegung der Kündigungsgründe mit Schriftsatz vom 2. April 2025 keine Einstufung bestimmter Informationen als geheimhaltungsbedürftig nach §§ 273 a ZPO , 16 Abs. 1 GeschGehG beantragte, obwohl die Frist zur Begründung der Kündigung bis zum 4. April 2025 verlängert worden war. Der Beklagten wäre es nach dem Inkrafttreten des § 273a ZPO am 1. April 2025 möglich gewesen, konkrete Informationen, welche potentielle Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sein können, zunächst zurückzuhalten und sie erst nach Einstufung gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG vorzutragen (vgl.Gerardy/Harms, Der Geschäftsgeheimnisschutz im deutschen Zivilprozess, MDR 2025, 351, 355 f.).

    31

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger als mit der Überwachungsmethode "P* M*" beschäftigten Arbeitnehmer deren Funktionsweise - nach der Argumentation der Beklagten das Geschäftsgeheimnis - bekannt war und ist. Das Interesse der Beklagten kann nur darauf gerichtet sein, die Nutzung und Offenlegung der Funktionsweise der Überwachungsmethode "P* M*" außerhalb des Verfahrens zu unterbinden. Diese Gefahr ist wegen der nur abstrakten Umschreibung nicht erkennbar. Bei einer rückwirkenden Einstufung von Vortrag im Rechtsstreit kann dies - das Vorliege eines Geschäftsgeheimnisses nach der Argumentation der Beklagten unterstellt - außerdem ins Leere gehen, wenn sich die Gegenpartei sich bereits mit Dritten - nicht dem Prozessbevollmächtigten - über die Berechtigung des Kündigungsvorwurfs wegen Offenlegen eines Geschäftsgeheimnisses ausgetauscht hat.

    32

    Der Kläger hat schließlich bestritten, dass die sich aus den Anträgen ergebenden Textteile der Schriftsätze und der Anlagen insgesamt oder teilweise Geschäftsgeheimnisse gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG bildeten. Da die Beklagte keine konkreten, einstufungsfähigen Informationen dargelegt hat, kann dahinstehen, dass das Angebot einer telefonischen Befragung keine Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO darstellt.

    3.

    33

    Da die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde keine konkrete/n Information/en dargelegt hat, die ein potentielles Geschäftsgeheimnis darstellen können, ist ihren auf §§ 273a ZPO , 16 Abs. 1 GeschGehG gestützten Anträgen zu 2. und 3. nicht stattzugeben. Damit ist auch der Antrag zu 4. der sofortigen Beschwerde, mit welchem die Beklagte Zugangsbeschränkungen gemäß § 19 Absatz 1 S. 1 GeschGehG erreichen will, unbegründet. Eine Ermessensausübung nach § 19 Abs. 1 S. 2 GeschGehG ist nicht geboten, da keine potentiellen Geschäftsgeheimnisse festgestellt werden können.

    4.

    34

    Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

    35

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2 , 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

    Vorschriften§§ 273a ZPO, 16, 19, 20 GeschGehG, §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 495 ZPO, § 273a ZPO, § 20 Abs. 5 S. 3 GeschGehG, § 2 Nr. 1 GeschGehG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 273a ZPO, 20 Abs. 5 S. 5 GeschGehG, § 78 ArbGG, § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 78 S 3, 1. Halbs. ArbGG, 16 Abs. 1, 19 Abs. 1 GeschGehG, §§ 16 ff. GeschGehG, § 273 a ZPO, § 20 Abs. 2 S. 1 GeschGehG, § 294 ZPO, § 16 Abs. 1 GeschGehG, § 2 Nr. 4 GeschGehG, 16 Abs. 1 GeschGehG, § 1 Nr. 2 GeschGehG, §§ 273 a ZPO, § 19 Absatz 1 S. 1 GeschGehG, § 19 Abs. 1 S. 2 GeschGehG, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG