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  • · Nachricht · Zurechnung

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück auch ohne unmittelbaren Besitz

    | Für die Frage der steuerrechtlichen Zuordnung eines Grundstücks beim Erwerber aufgrund wirtschaftlichen Eigentums ist nach Auffassung des FG Köln in erster Linie darauf abzustellen, ob diesem bereits Substanz und Ertrag des Grundstücks wirtschaftlich zustehen. Dem Umstand, dass der Erwerber das Grundstück nicht im (unmittelbaren) Besitz hatte, kommt bei der wertenden Betrachtung des Gesamtbilds der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall dagegen keine entscheidende Bedeutung zu (FG Köln 20.9.17, 4 K 801/14, Rev. BFH II R 44/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte die zivilrechtliche Eigentümerin Grundbesitz an eine KG veräußert. Der Übergang von Nutzen und Lasten sollte im Januar 2006 sein. Entsprechend nahm das FA eine Zurechnungsfortschreibung zum 1.1.07 auf die KG vor. Die Klägerin ‒ eine Gemeinde ‒ übte jedoch ein ihr zustehendes besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aus. Die Eigentumsübertragungsvormerkung wurde daraufhin im Grundbuch eingetragen. Da die Klagen der KG dagegen vor dem VG und OVG erfolglos blieben, erwarb die Klägerin den Grundbesitz und nahm ihn im September 2010 in Besitz (Tag der Übergabe). Anschließend führte das FA eine entsprechende Zurechnungsfortschreibung rückwirkend auf den 1.1.07 auf die Klägerin durch und erließ ihr gegenüber Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide. Hiergegen wehrte sich die Klägerin mit dem Argument, sie sei bis zum Tag der Übergabe weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin gewesen. Vielmehr habe bis dahin die KG das Grundstück in Eigenbesitz gehabt. FA und FG gingen dagegen davon aus, dass die Wirkungen eines Rechtsakts bereits für die Vergangenheit (als nachträgliches Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) zu beachten sind, wenn bei streitigen oder ungewissen Rechtsverhältnissen der Streit (hier: über die Wirksamkeit der ausgeübten Vormerkung) nachträglich durch ein gerichtliches Urteil klargestellt wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Hinblick auf das den Gemeinden grundsätzlich gesetzlich zustehende Vorkaufsrecht ist die für den Streitfall entscheidende Rechtsfrage von großer praktischer Bedeutung. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis gibt es soweit ersichtlich noch nicht. Bis zur Klärung der Rechtsfrage durch den BFH sind daher Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45193509