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  • · Nachricht · Versorgungsausgleich

    Umfang der Steuerpflicht von Ausgleichzahlungen infolge eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    | Ausgleichszahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind als Sonderausgaben lediglich mit derjenigen Quote abziehbar, zu der die Einnahmen der Besteuerung unterliegen. Daraus folgt, dass der Sonderausgabenabzug anteilig um den Prozentsatz zu kürzen ist, zu dem die Versorgungsbezüge beim Ausgleichsverpflichteten nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei sind. Korrespondierend hierzu sind die Leistungen beim Ausgleichsberechtigten nur so weit gemäß § 22 Nr. 1a EStG steuerpflichtig, als die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Ausgleichsverpflichteten erfüllt sind. Das FG Köln (26.6.19, 14 K 2436/18, EFG 20, 440; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat hierzu entschieden, dass im Fall des Bezugs mehrerer Versorgungsleistungen der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags gemäß § 19 Abs. 2 EStG quotal auf die Versorgungbezüge aufzuteilen ist. Dies soll auch im Rahmen der Bestimmung der Quote für den Sonderausgabenabzug und für den Umfang der Steuerpflicht bei Ausgleichszahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gelten. |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin im Streitjahr 2015 im Rahmen eines (im Jahr 2003 familiengerichtlich beschlossenen) schuldrechtlichen Versorgungausgleichs Zahlungen in Bezug auf eine Betriebsrente von ihrem Ex-Ehemann erhalten, die gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG (in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung) steuerpflichtig waren. Streitig war dabei insbesondere, ob und wie der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags des § 19 Abs. 2 EStG im Fall des Bezugs mehrerer Versorgungsleistungen aufzuteilen ist. Das FG sprach sich insoweit für eine quotale Aufteilung aus und verneinte ein Wahlrecht in Bezug auf eine abweichende Verteilung anknüpfend an eine isolierte Betrachtung einzelner Versorgungsbezüge.

     

    PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall verdeutlicht, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im Rahmen einer Ehescheidung und die sich hieraus ergebenden steuerrechtlichen Folgen im Spannungsverhältnis der zivilrechtlichen (familienrechtlichen) und der steuerrechtlichen Rechtsgrundlagen stehen und auch noch Jahre nach der Scheidung zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung führen können. Steuerliche Berater sollten sich daher im Fall einer Scheidung und eines schuldrechtlichen Vermögensausgleichs nicht nur familienrechtlich, sondern auch steuerrechtlich umfassend beraten lassen (Anmerk. Lutter, EFG 20, 440, 444). Die Frage der Aufteilung des Versorgungsfreibetrags gemäß § 19 Abs. 2 EStG im Fall des Bezugs mehrerer Versorgungsleistungen ergibt sich nicht aus dem Gesetz und bedarf der höchstrichterlichen Klärung. Bis daher sind betroffene Steuerbescheide offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 46569501