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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Zulässigkeit von Einspruch und Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid bei Nullfestsetzung mit Verlustfeststellung

    | Nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist im Anwendungsbereich der Verlustfeststellung gemäß § 10d Abs. 4 EStG über die Höhe des entstandenen Verlustes im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung stets im Verlustentstehungsjahr zu entscheiden, sodass die Klage gegen einen solchen Bescheid selbst dann zulässig ist, wenn hier die Einkommensteuer mit 0 EUR festgesetzt ist (FG Berlin-Brandenburg 11.4.19, 7 K 7111/17, EFG 19, 1516; Rev. BFH IX R 24/19 ; Einspruchsmuster ). |

     

    Im zugrundeliegenden Fall hat der Kläger im Streitjahr 2013 (der Höhe nach streitige) Verluste aus § 17 EStG erzielt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2013 war negativ und wurde in den VZ 2012 zurückgetragen. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 (Nullfestsetzung). Der Einspruch wurde mangels Beschwer als unzulässig verworfen.

     

    PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall zeigt eine Steuer- bzw. Rechtsschutzfalle auf. Verzichtet ein steuerlicher Berater wegen einer Steuerfestsetzung von 0 EUR mangels vermeintlicher Beschwer auf eine Anfechtung, läuft er Gefahr, in Fällen der Verlustfeststellungen mit Argumenten gegen die Höhe des Verlustes in einem Verfahren im VZ der Verlustverrechnung nicht mehr gehört zu werden. Sollte sich die Rechtsauffassung des FG beim BFH durchsetzen, ist anzuraten, auch auf 0 EUR lautende Steuerbescheide stets sorgfältig zu prüfen und ggf. anzufechten, wenn sie für Verlustfeststellungen gem. § 10d Abs. 4 EStG in der im Streitfall aufgezeigten Weise relevant sein können (vgl. Anmerk. Lutter, EFG 2019, 1516, 1521).

     
    Quelle: ID 46403226