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  • · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Steuerbarkeit einer Einmalentschädigung anlässlich der Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung

    | Gestattet der Steuerpflichtige einem Unternehmen gegen Entgelt, für den Betrieb einer Hochspannungsleitung einen Teil des Luftraums über seinem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück zu nutzen, und stimmt er der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zu, führt eine dafür gezahlte Entschädigung zu steuerbaren Einkünften gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ( FG Düsseldorf 20.9.16, 10 K 2412/13 E, Rev. BFH IX R 31/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG hatte eine Versteuerung der Entschädigung als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG abgelehnt. Der Besteuerung als Vermietungseinkünfte stehen weder der Umstand der Zahlung des Entgelts als Einmalbetrag noch - anders als bei § 22 Nr. 3 EStG - die Unfreiwilligkeit der Gebrauchsüberlassung entgegen. Nach der Wertung des FG ist die Hinnahme einer dem Ergebnis eines Enteignungsverfahrens entsprechenden Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung keine freiwillige Leistung des Steuerpflichtigen, wenn sie - wie das im Streitfall der Fall war - zur Vermeidung eines förmlichen Enteignungsverfahrens erfolgt.

     

    PRAXISHINWEIS | Entgelte, die der Grundstückseigentümer dafür erhält, dass er auf dem belasteten Grundstück gewisse Handlungen unterlässt, fallen dagegen nicht unter § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern allenfalls unter § 22 Nr. 3 EStG (so BFH 17.5.95, X R 64/92, BStBl II 95, 640). Man darf gespannt sein, ob der BFH im Revisionsverfahren die vom FG Düsseldorf getroffene Abgrenzung zu dieser Rechtsprechung für zutreffend erachtet. Betroffene Steuerbescheide sollten auf jeden Fall bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 44426974