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  • · Nachricht · Vermietung und Verpachtung

    Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Grundstücks

    | Ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des damit finanzierten Grundstücks hätten getilgt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungserlös deswegen nicht zur Schuldentilgung genutzt wird, weil aufgrund (nachvollziehbarer) wirtschaftlicher Überlegungen eine Reinvestition in ein neu anzuschaffendes Vermietungsobjekt für rentabler gehalten wird und die Tilgung der verbleibenden Darlehensverbindlichkeiten planmäßig bei Endfälligkeit von hierzu abgeschlossenen Lebensversicherungen erfolgen sollte (FG Niedersachsen 3.8.16, 4 K 236/14, EFG 17, 1337; Rev. BFH IX R 4/17, Einspruchsmuster). |

     

    Die Grundsätze zur Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen im Zusammenhang mit Einkünften aus VuV scheinen geklärt (vgl.: BFH 20.6.12, IX R 67/10, BStBl II 13, 275 betr. Veräußerung als nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft; BMF 27.7.15, IV C 1 - S 2211/11/10001, BStBl I 15, 581). Hinsichtlich des Fortbestehens des Veranlassungszusammenhangs kommt es entscheidend auf die Verwendung des Veräußerungserlöses an: Bei Reinvestition in ein neues Vermietungsobjekt können die nachträglichen Schuldzinsen über den Gedanken der Umwidmung (Surrogation) bei den nunmehr erzielten Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden. Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungserlös zur Schuldentilgung und reicht der Erlös für die Tilgung nicht aus, bleiben die Schuldzinsen für den nicht abgelösten Teil ebenfalls (als nachträgliche Werbungskosten) abziehbar. Bei Verwendung für private Zwecke wird der vorherige Veranlassungszusammenhang dagegen grundsätzlich gelöst (Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung). Bemerkenswert ist, dass der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger die Revision zugelassen hat (BFH 20.3.17, IX R 4/17).

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH möchte sich offensichtlich mit der Rechtsfrage befassen, inwieweit die subjektive Komponente der Reinvestitionsabsicht in ein neues Vermietungsobjekt den Vorrang der Schuldentilgung ersetzt oder ergänzt. Im Hinblick darauf sollten betroffene Steuerbescheide unbedingt offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 44904582