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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug aus dem Neubau einer Heizungsanlage und einer Warmwasseranlage bei steuerfreier Wohnungsvermietung

    | Derzeit ist umstritten, ob Leistungen, die üblicherweise im Gefolge mit steuerfreien Vermietungsleistungen vorkommen (etwa Heizungsleistungen und Warmwasserlieferungen) als Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietungsleistung anzusehen sind, oder ob insoweit selbstständige, steuerpflichtige Leistungen vorliegen. Das FG Münster hat in diesem Zusammenhang einen ersten Pflock der Rechtsprechung „eingeschlagen“ und ‒ bürgerfreundlich ‒ entschieden, dass Energielieferungen, die ein Wohnungsvermieter an seine Wohnungsmieter erbringt, keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung sind, sondern eigenständige steuerpflichtige Leistungen (FG Münster 6.4.21, 5 K 3866/18 U, EFG 21, 1238, Gerichtsbescheid; Rev. BFH V R 15/21, Einspruchsmuster ). |

     

    Dies soll insbesondere in den Fällen gelten, in denen die Energielieferungen über Mietnebenkostenabrechnungen gesondert für jeden Mieter abgerechnet werden und die Mieter den Energieverbrauch individuell regeln können. Diese günstige Rechtsprechung hat zur Folge, dass ein Vorsteuerabzug aus dem Neubau einer Heizungsanlage und einer Warmwasseranlage nicht dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG unterliegt.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung hat große Praxisrelevanz für alle Wohnungsvermieter, die in ihre Wohnungen investieren wollen, denn für solche Eingangsleistungen, die für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden (sollen), ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Da in den meisten Fällen die Umsätze aus den Energielieferungen die Kleinunternehmergrenzen (§ 19 UStG) nicht übersteigen dürften, ist Betroffenen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs anzuraten, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten (§ 19 Abs. 2 UStG). Zu bedenken ist auf der anderen Seite der erhöhte administrative Aufwand durch die ständige Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verbunden mit der Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätzen. Da bislang weder die FG noch der BFH hierzu geurteilt haben, bleibt die Positionierung des BFH gespannt abzuwarten. Bis dahin sind betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten. Zur Parallelproblematik der Stromlieferungen über eine Fotovoltaikanlage als selbstständige steuerpflichtige Leistung siehe FG Niedersachsen 25.2.21, 11 K 201/19; Rev. BFH XI R 8/21.

     
    Quelle: ID 47721297