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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Steuersatz für Umsätze einer in einem Einkaufszentrum mit gemeinschaftlichen Verzehrvorrichtungen befindlichen Fast-Food-Filiale

    | Bei Fast-Food-Restaurantbetrieben, die vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen über eine eigene Verkaufstheke in einem Einkaufszentrum verkaufen, stellt sich die Frage des anzuwendenden Steuersatzes, wenn zwar kein eigener Sitz- und Verzehrbereich vorhanden ist, die Kunden aber einen gemeinschaftlichen Sitz- und Verzehrbereich im Einkaufszentrum nutzen können. Das FG Düsseldorf (4.9.19, 5 K 404/14 U; Rev. BFH V R 42/20, Einspruchsmuster ) geht in einem solchen Fall von einer Gesamtleistung aus, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt mit der Folge, dass der Umsatz nicht eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung ist, sondern als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz unterliegt. Entscheidend sei, dass der Betreiber das Recht habe, den Kunden den Speisenbereich des Einkaufszentrums zur Verfügung zu stellen. Dabei sei es unbeachtlich, dass nicht nur dessen Kunden dieses gastronomische Zentrum des Einkaufszentrums nutzen konnten. |

     

    PRAXISTIPP | Die von der Fast-Food-Kette gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich. Der BFH hat die Revision nachträglich zugelassen. Der BFH hat nunmehr Gelegenheit, höchstrichterlich zu klären, ob es für die Berücksichtigung von Verzehrvorrichtungen bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung als Dienstleistungselement darauf ankommt, ob die vom Speisenanbieter angebotenen Speisen unabhängig von der Mobiliarnutzung konsumiert werden können. Zudem ist klärungsbedürftig, ob für die ausschließliche Bestimmung von Mobiliar zur Erleichterung des Verzehrs von Lebensmitteln die objektive Empfängersicht entscheidend ist. Die Gestaltungsberatung sollte die Mandanten auf diese Umsatzsteuerproblematik hinweisen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollten betroffene Umsatzsteuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 47397787