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Rückwirkende Rechnungsberichtigung trotz fehlenden Ausweises der Umsatzsteuer
| Das FG Niedersachsen hat sich im Urteil vom 17.9.20 (11 K 324/19; Rev. BFH V R 33/20, Einspruchsmuster ) erstmals mit der Frage befasst, ob trotz fehlenden Ausweises von Umsatzsteuer eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wenn Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen waren. Das FG hat diese Rechtsfrage zugunsten der Klägerin, die den Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen begehrte, bejaht. |
Dabei ging das FG davon aus, dass für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs weiterhin die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung Voraussetzung ist (so zuvor BFH 15.10.19, V R 14/18, V R 48/17). Im Streitfall ließ das FG jedoch die rückwirkende Rechnungsberichtigung zu.
PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage, ob eine rückwirkende Rechnungskorrektur wegen Fehlens einer Mindestangabe in einer Rechnung auch dann zu versagen ist, wenn die Beteiligten von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind und auf dieser Grundlage bei Anwendung des § 14a Abs. 5 UStG abgerechnet haben, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden und auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht aufgegriffen worden. Ob es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, dass in der fraglichen § 13b-Rechnung der Hinweis nach § 14a Abs. 5 UStG fehlt, ist bisher nicht entschieden. Betroffene Umsatzsteuerbescheide sollten daher bis zur höchstrichterlichen Klärung unbedingt offen gehalten werden. Hierzu bietet sich ein Einspruch unter Hinweis auf das positive Besprechungsurteil an. |