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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung trotz fehlenden Ausweises der Umsatzsteuer

    | Das FG Niedersachsen hat sich im Urteil vom 17.9.20 (11 K 324/19; Rev. BFH V R 33/20, Einspruchsmuster ) erstmals mit der Frage befasst, ob trotz fehlenden Ausweises von Umsatzsteuer eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wenn Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen waren. Das FG hat diese Rechtsfrage zugunsten der Klägerin, die den Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen begehrte, bejaht. |

     

    Dabei ging das FG davon aus, dass für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs weiterhin die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung Voraussetzung ist (so zuvor BFH 15.10.19, V R 14/18, V R 48/17). Im Streitfall ließ das FG jedoch die rückwirkende Rechnungsberichtigung zu.

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage, ob eine rückwirkende Rechnungskorrektur wegen Fehlens einer Mindestangabe in einer Rechnung auch dann zu versagen ist, wenn die Beteiligten von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind und auf dieser Grundlage bei Anwendung des § 14a Abs. 5 UStG abgerechnet haben, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden und auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht aufgegriffen worden. Ob es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, dass in der fraglichen § 13b-Rechnung der Hinweis nach § 14a Abs. 5 UStG fehlt, ist bisher nicht entschieden. Betroffene Umsatzsteuerbescheide sollten daher bis zur höchstrichterlichen Klärung unbedingt offen gehalten werden. Hierzu bietet sich ein Einspruch unter Hinweis auf das positive Besprechungsurteil an.

     
    Quelle: ID 47023711