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  • · Fachbeitrag · Sonstige Einkünfte

    Keine „Spekulationsteuer“ auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

    | Die Veräußerung von Grundstücken löst dann keine private Veräußerungsgewinnbesteuerung aus, wenn das Gebäude im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Das FG Baden-Württemberg hat aktuell entschieden, dass diese Ausnahme von der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts auch dann für die gesamte Wohnung gilt, wenn innerhalb der zehnjährigen Frist eine weit überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung veräußert wird, in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet (FG Baden-Württemberg 23.7.19, 5 K 338/19; Rev. BFH IX R 27/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach Auffassung des FG stellt das häusliche Arbeitszimmer ‒ jedenfalls im Rahmen der Überschusseinkünfte ‒ kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Der in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG verwendete Begriff der ausschließlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei zudem als „zeitlich ausschließlich“ und nicht als „räumlich ausschließlich“ zu verstehen.

     

    Das FG Münster (28.8.03, 11 K 6243/01 E, EFG 04, 45) hatte das noch anders gesehen und war der gegenteiligen Auffassung des BMF (5.10.00, IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl. I 00, 1383, Tz 21) gefolgt. Danach dient ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG bzw. § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.

     

    PRAXISTIPP | Wie das FG Baden-Württemberg haben jedoch zuvor bereits das FG München (14.1.19, 5 V 2627/18) und das FG Köln (20.3.18, 8 K 1160/15) geurteilt. Gleichwohl ist bis zur höchstrichterlichen Klärung weiterhin in dieser Frage mit Widerstand der FÄ zu rechnen. In Konfliktfällen bleibt daher nur der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage.

     
    Quelle: ID 46270434