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  • · Nachricht · Sonderausgabenabzug

    Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen von Todes wegen

    | Nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG können auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, Sonderausgaben sein, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Der Abzug ist aber ‒ seit dem 1.1.08 ‒ an die Übertragung von in § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG im Einzelnen bestimmten, begünstigten Vermögens geknüpft. Nach einer Entscheidung des FG Münster (13.12.17, 7 K 572/16 F, EFG 18, 296; Rev. BFH X R 3/18, Einspruchsmuster ) soll der zeitliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift bei einer Vermögensübertragung von Todes wegen eröffnet sein, wenn der Todesfall und somit die Vermögensübertragung von Todes wegen nach dem 31.12.07 erfolgt. |

     

    Im Streitfall hatte der Erblasser mit seiner ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau vereinbarte der Erblasser im Jahr 2004 mit seiner zweiten Ehefrau, dass seine Erben ‒ die Kinder aus erster Ehe ‒ für den Fall seines Vorversterbens monatliche Zahlungen an sie zu erbringen hätten. Im Gegenzug verzichtete die zweite Ehefrau auf sämtliche Pflichtteilsansprüche. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2012 machten die Kinder vergeblich die monatlichen Zahlungen als Sonderausgaben geltend.

     

    Da kein begünstigtes Vermögen (etwa Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder 50%igen Anteils an einer GmbH), sondern ein Waldgrundstück und 2 Vermietungsobjekte geerbt wurden, kam es im Streitfall darauf an, ob der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) gegeben war. Denn sofern noch die vor dem 31.12.07 geltende Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG anzuwenden war, konnte der Sonderausgabenabzug auch ohne Übertragung begünstigten Vermögens erfolgen. Das FG war der Auffassung, dass der sachliche Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) nicht nur bei vereinbarten Vermögensübertragungen unter Lebenden, sondern auch bei einer Regelung der Vermögensübertragung in einer Verfügung von Todes wegen eröffnet sei (so auch BMF 11.3.10, IV C 3 ‒ S 2221/09/10004, 2010/0188949, BStBl. I 10, 227, Rz. 2, 83). Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs ging das FG davon aus, dass dieser bei einer Vermögensübertragung von Todes wegen dann eröffnet sei, wenn der Todesfall und somit die Vermögensübertragung von Todes wegen nach dem 31.12.07 erfolgt. Auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Versorgungsleistungen (im Streitfall: 2004) soll es danach nicht ankommen.

     

    PRAXISTIPP | Soweit ersichtlich gibt es zu dieser Rechtsfrage bislang noch keine finanzgerichtliche oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung. Die praktischen Konsequenzen für Erbschafts- und Nachfolgefälle dürften erheblich sein, insbesondere in allen Fällen, in denen Steuerpflichtige eine Vermögensübertragung von Todes wegen einschließlich der Geltendmachung von Sonderausgaben durch die Erben für zu zahlende Versorgungsleistungen an einen Dritten beabsichtigen und die Versorgungsleistungen vor dem 1.1.08 vereinbart worden sind. Sofern die Entscheidung des FG vom BFH bestätigt wird, kann ein Sonderausgabenabzug bei fehlender Übertragung begünstigten Vermögens nicht mehr in Betracht kommen bei einem Erbfall/Todesfall nach dem 31.12.07. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45311285