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  • · Fachbeitrag · Reisekostenrecht

    Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei ausreichender finanzieller Beteiligung am Haupthausstand (Mehrgenerationenhaushalte)

    | Das FG Niedersachsen (18.9.19, 9 K 209/18; Rev. BFH VI R 39/19, Einspruchsmuster ) hat erstmals zu den neuen gesetzlichen Anforderungen der „finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ (des Haupthausstands) Stellung genommen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 24.10.14, IV C 5 ‒ S 2353/14/10002, BStBl I 14, 1412, Rz. 100) ist danach eine Beteiligung an den laufenden Miet-, Neben- und Lebensführungskosten nicht erforderlich. Auch rückwirkende Zahlungen sowie einmalige oder außergewöhnliche finanzielle Beiträge sind nach Auffassung des FG insoweit ausreichend, soweit sie insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der haushaltsbezogene Lebensführungskosten des Haupthausstands übersteigen. |

     

    Im Streitfall bewohnte ein lediger Arbeitnehmer zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Obergeschosswohnung in seinem Elternhaus. Die Eltern lebten im Erdgeschoss. Daneben unterhielt er am Arbeitsort eine Zweitwohnung. Ein Mietvertrag mit den Eltern bestand nicht. Zunächst war lediglich vereinbart worden, dass der Kläger dort unentgeltlich wohnen kann, jedoch Dienstleistungen „rund ums Haus“ zu erbringen hat. Erst im Dezember des Streitjahrs 2015 zahlte er rückwirkend eine Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember (insges. 1.200 EUR) sowie einen Betrag von 550 EUR als Beteiligung an der Fensterrenovierung an die Eltern. Zudem konnte er Lebensmitteleinkäufe i. H. v. 1.410 EUR nachweisen.

     

    PRAXISTIPP | Man darf gespannt sein, wie der BFH sich hier positioniert. Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sollte der steuerliche Berater den betroffenen Mandanten anraten, sich monatlich mit einem nicht unwesentlichen Betrag (oberhalb von 10 %) an den Gesamtkosten des Haupthausstands zu beteiligen. In bereits aufgegriffenen Fällen bleibt nur der Einspruch unter Berufung auf das Besprechungsurteil und ein Hoffen auf eine günstige Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 46309330