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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Vom Arbeitgeber bereitgestellte, aber vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht genutzte Gemeinschaftsunterkunft als geldwerter Vorteil

    | Nach Auffassung des FG Saarland liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil auch dann vor, wenn eine unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft tatsächlich nicht für Übernachtungen genutzt wird, sondern der Arbeitnehmer arbeitstäglich an seinen privaten Wohnsitz zurückgekehrt ist. Mangels selbst getragener Kosten infolge der unentgeltlichen Gestellung kann der Arbeitnehmer danach weder den von ihm für die (nicht zu Übernachtungen genutzten) Gemeinschaftsunterkunft versteuerten Sachbezugswert noch die darauf entfallende Lohnsteuer als allgemeine Werbungskosten geltend machen (FG Saarland 31.1.18, 2 K 1198/15, StE 18, 343; Rev. BFH VI R 5/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen Zeitsoldaten der Bundeswehr, der trotz grundsätzlicher Verpflichtung zur Nutzung der bereitgestellten unentgeltlichen Gemeinschaftsunterkunft mit einer Ausnahmegenehmigung täglich zu seinem Wohnort zurückkehren durfte („Ausgang bis zum Wecken“) und dies auch tatsächlich tat. Der Arbeitgeber versteuerte den geldwerten Vorteil gleichwohl. Vergeblich beantragte der Kläger neben den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Anerkennung von Unterkunftskosten am Beschäftigungsort in Höhe des von der Bundeswehr versteuerten Sachbezugswerts. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9.1.91 (7 K 2745/89, EFG 1992, 17), das diesen Sachverhalt anders beurteilt hat, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Die Problematik dürfte sehr praxisrelevant sein, da der Streitfall auf vergleichbare unentgeltliche Gestellungen von Unterkünften übertragbar ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind daher in vergleichbaren Konstellationen Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45373284