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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Minderung des pauschal ermittelten geldwerten Vorteils für eine Pkw-Überlassung um die Kosten einer privaten Garage des Arbeitnehmers

    | Bekanntlich mindern Zuschüsse des Arbeitnehmers in Form von Beteiligungen an den Anschaffungskosten, Benzinkosten oder sonstige pauschale Zuzahlungen den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines überlassenen Dienstwagens. Das FG Niedersachsen hat in diesem Zusammenhang aktuell entschieden, dass die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs jedoch nur für solche Aufwendungen des Arbeitnehmers in Betracht kommt, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zwangsläufig zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind (FG Niedersachsen 9.10.20, 14 K 21/19; Rev. BFH VIII R 29/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern nach Auffassung des FG den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs jedenfalls dann nicht, wenn sich die Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers darstellt.

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage, ob sich auch freiwillige Leistungen für die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines auch zu diesem Zweck überlassenen betrieblichen Fahrzeugs mindernd bei der Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG auswirken können, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Auch das FG Münster hatte bereits in seinem Urteil vom 14.3.19 (10 K 2990/17 E, EFG 19, 1083; zugelassene Rev. nicht eingelegt) zuvor die Minderung des geldwerten Vorteils durch Garagen-AfA abgelehnt. Bleibt abzuwarten, wie sich der BFH sich nun im anhängigen Revisionsverfahren positioniert.

     
    Quelle: ID 47023712