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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen nicht zulasten der tatsächlich Feiernden

    | Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind nach Auffassung der Finanzverwaltung alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (BMF 14.10.15, IV C 5 - S 2332/15/100001, BStBl I 15, 832). Nach Auffassung des FG Köln ergibt sich hieraus allerdings nicht, dass auch die auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallenden Kosten ‒ also die „No-Show-Kosten“ ‒ zu einer zumindest abstrakten Bereicherung der teilnehmenden Arbeitnehmer führen (FG Köln 27.6.18, 3 K 870/17; Rev. BFH VI R 31/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte eine GmbH die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten 2 kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Entgegen der Berechnung der GmbH, die die Kosten auf die angemeldeten Arbeitnehmer verteilte, ging das FA davon aus, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, sodass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab. Erst das FG gab der Arbeitgeberin Recht. Zur Begründung verwies das FG darauf, dass die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen.

     

    PRAXISTIPP | Die streitgegenständliche Rechtsfrage, die aufgrund der Breitenwirkung eine große praktische Bedeutung haben dürfte, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Gerade bei Veranstaltungen mit kleinen Teilnehmerzahlen können sich die „No-Show-Kosten“ lohnsteuerlich erheblich auswirken. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung weiterhin davon ausgeht, dass auch Aufwendungen des Arbeitgebers, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen, als Zuwendungen i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu erfassen sind. Gegen entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheide sind daher Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45480906