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Korrespondierende Berücksichtigung von im mittelbaren Zusammenhang mit der vGA stehenden verdeckten Einlagen beim Gesellschafter
Das FG Sachsen-Anhalt (6.8.25, 1 K 645/22; Rev. BFH IX R 16/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass § 32a Abs. 1 S. 1 KStG als Änderungsvorschrift für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) auch die korrespondierende Berücksichtigung von im mittelbaren Zusammenhang mit der vGA stehenden verdeckten Einlagen beim Gesellschafter eröffnet.
Im Streitfall ging es um das Begehren des Klägers auf Berücksichtigung einer verdeckten Einlage als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG bei einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid.
Durch den mit Wirkung zum 19.12.06 eingeführten § 32a KStG soll seitdem ein weitgehender Gleichlauf bei der steuerlichen Behandlung von vGA und verdeckten Einlagen bei der betroffenen Körperschaft und ihren Anteilseignern sichergestellt werden. Die Norm bildet eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Steuerbescheids oder Feststellungsbescheids des Gesellschafters, wenn bei der Körperschaft ein Steuerbescheid im Hinblick auf eine vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird.
Das FG folgte dem Begehren des Klägers und ließ die nachträgliche korrespondierende Berücksichtigung der verdeckten Einlage bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes zu, obwohl nur ein mittelbarer Zusammenhang mit der vGA, die Anlass für die eigentliche Änderung war, bestand.
PRAXISTIPP — Die streitentscheidende Rechtsfrage in Zusammenhang mit der Reichweite des Anwendungsbereichs der Änderungsvorschrift des § 32a Abs. 1 S. 1 KStG ist höchstrichterlich nicht geklärt. Für die steuerliche Beratung von GmbH-Strukturen dürfte das Besprechungsurteil und der Ausgang des Revisionsverfahrens sehr praxisrelevant sein. Steuerliche Berater sollten in diesem Zusammenhang beachten, dass es sich bei § 32a Abs. 1 KStG zwar um eine Kann-Vorschrift handelt, eine materiell-rechtliche Bindungswirkung besteht somit nicht. Allerdings kann das Ermessen auf null reduziert sein, wenn die Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre (Oellerich in: Mössner/Oellerich/Valta, 5. Aufl. 2023, § 32a KStG Rn. 75). Bis zur Entscheidung des BFH ist in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen weiterhin mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Im Konfliktfall sind daher der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage geboten. |