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Gewerbesteuerliche Behandlung der Wahlleistung „Unterkunft“ eines Krankenhauses
| Das FG Berlin-Brandenburg (11.3.25, 6 K 6082/23 ; Rev. BFH V R 8/25 ; Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Erträge eines Krankenhauses, das die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllt, aus der Inanspruchnahme der Wahlleistung „Unterkunft“ durch dessen Patienten nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Wahlleistungen nach Art und Umfang den in der Anlage 2 der „Gemeinsamen Empfehlung gem. § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“ benannten Komfortelementen entsprechen und deswegen bei selbstzahlenden Privatpatienten regelmäßig von den privaten Kostenträgern erstattet werden. |
Im zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb die Klägerin ein Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 AO erfüllte. Sie überließ Privatpatienten im Rahmen der Wahlleistung „Unterkunft“ sog. Komfortzimmer, die im Verhältnis zu den Zimmern der Regelleistung eine höherwertige Ausstattung, Größe oder Lage aufwiesen. Die Inanspruchnahme der Wahlleistung wurde dabei durch einen Tagessatz abgerechnet, der sich aus einem Basispreis und den Komfortzuschlägen zusammensetzt. Die Höhe des Basispreises wird für jedes Krankenhaus individuell ermittelt, die Komfortzuschläge werden nach Maßgabe der Anlage 2 der zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. vereinbarten „Gemeinsamen Empfehlung gem. § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“ bestimmt. Diese werden von den privaten Kostenträgern im Rahmen der Versicherungstarife mit Unterkunftswahlleistungen als vom Versicherungsschutz umfasst angesehen und den selbstzahlenden Privatpatienten regelmäßig erstattet. Die Klägerin behandelte die Entgelte aus der Wahlleistung „Unterkunft“ in voller Höhe nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG gewerbesteuerfrei. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass die Wahlleistungen, die nicht medizinisch notwendig seien, nicht von der Steuerbefreiung erfasst seien. Das sah das FG anders. Auch die Erträge, die im Zusammenhang mit Komfortelementen bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „Unterkunft“ stehen, sind danach von der Befreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG erfasst. Die tatbestandliche Berücksichtigung von Belegungs- oder Berechnungstagen in der Norm führe dazu, dass die bloße Inanspruchnahme einer Wahlleistung nicht ‒ auch nicht anteilig ‒ schädlich für die Gewerbesteuerbefreiung sei.
PRAXISTIPP | Nach Einlegung der Revision kann der BFH nun seine Rechtsprechung zur Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung in Bezug auf Krankenhauswahlleistungen weiterentwickeln. Soweit der BFH die Gewerbesteuerbefreiung in der Vergangenheit restriktiv ausgelegt hat (z. B. für Telefon-/Fernsehnutzung, Abgabe von Speisen und Getränke, Gästeübernachtung), bezog sich dies auf individuell an Patienten und Dritte erbrachte Leistungen. Ob dies auch auf Komfortelemente der Unterkunftswahlleistung gilt, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Daher sind bis zur Entscheidung über die Revision der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage gegen betroffene Gewerbesteuermessbescheide geboten. |