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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker Personen

    | Erbringt eine GmbH entsprechend der Leistungskataloge der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen (sog. mobile Hauskrankenpflege), so erstreckt sich nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg die Befreiung von der GewSt gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG als sachliche Steuerbefreiung auf sämtliche Gewinne, soweit diese aus dem Gewerbeobjekt (Pflegeeinrichtung) resultieren. Zins- und Provisionserträge sind nur dann von der Befreiung nicht umfasst, wenn der Unternehmensträger für die Erzielung dieser Erträge einen weiteren Geschäfts- bzw. Gewerbebetrieb neben der Pflegeeinrichtung begründet (FG Berlin-Brandenburg 12.2.19, 8 K 8030/15, EFG 19, 721; Rev. BFH III R 20/19, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik hat wegen der Breitenwirkung eine große praktische Bedeutung, da die Anzahl der eigenständigen Unternehmen, die den Bereich „mobile Hauskrankenpflege“ mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, in den letzten Jahren stark zugenommen hat (vgl. Anmerkung Schober, EFG 19, 721, 723). Bezüglich der Reichweite der strittigen Vorschrift hat der BFH bisher nur sog. Krankenhausfälle entschieden. Hinsichtlich ambulanter Einrichtungen fehlt bislang insoweit eine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH 9.9.15, X R 2/13, BStBl II 16, 286). In Konfliktfällen sollten betroffene GewSt-Messbetragsbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form bis zur Klärung durch den BFH offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 46131814