· Nachricht · Erbschaftsteuergesetz
Rückausnahme für Wohnungsunternehmen
| Nach einer Entscheidung des FG Münster (10.10.24, 3 K 751/22 F; Rev. BFH II R 39/24, Einspruchsmuster ) verwirklicht eine Grundbesitz vermietende Personengesellschaft die eng auszulegende Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG nicht schon deshalb, weil die Personengesellschaft ihre Vermietungstätigkeit wegen optional angebotener Zusatzleistungen (Stromhandel, Mediendienstleistungen, Hausmeister- und Handwerkerleistungen, Reinigungsleistungen) im Rahmen eines ertragsteuerlich originär gewerblich tätigen Betriebes ausübt. Der Umstand, dass die Nutzungsüberlassung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen an Dritte zusammen mit einem Bündel an (zusätzlich zur Überlassung der Wohnimmobilien angebotenen) optionalen gewerblichen Leistungen erfolgt, führe für sich betrachtet nicht dazu, dass die Merkmale der Rückausnahme erfüllt sind. |
Maßgeblich für Zwecke des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG sei allein die Art und Weise der Vermietungstätigkeit als solche. Bei der Beurteilung, ob die Vermietungstätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordere, seien Zusatzleistungen, die von einem Dritten bereitgehalten oder vom Vermieter selbst angeboten werden und die der Mieter bei entsprechendem Bedarf nach seiner freien Wahl durch einen separaten Vertragsschluss in Anspruch nehmen kann, nicht zu berücksichtigen.
PRAXISTIPP | Optionale Zusatzleistungen des Wohnungsunternehmens für die Mieter sind danach nicht zu berücksichtigen. Das soll unabhängig davon gelten, ob diese Leistungen ertragsteuerlich im Rahmen eines einheitlichen originär gewerblichen Betriebes angeboten werden und ob das konkrete Geschäftsmodell wegen des besonderen Mietersegments erst durch das Angebot zumindest eines Teils dieser Zusatzleistungen auf Dauer Bestand haben kann. Die Rückausnahmevorschrift des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG dürfte nach dieser sehr restriktiven Rechtsprechung auch bei großen Wohnungsunternehmen, die ertragsteuerlich als gewerblich eingestuft werden, in der Praxis nur höchst selten zur Anwendung kommen. Gleichwohl sollten bei ertragsteuerlicher Einordnung als Gewerbebetrieb betroffene Wohnungsunternehmen bis zur höchstrichterlichen Klärung darum streiten, dass die betreffenden Mietobjekte nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Verwaltungsvermögens i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG einbezogen werden. |