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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Qualifizierung eines mit einem Parkhaus bebauten Grundstücks als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

    | Beherbergungsbetriebe sind im Rahmen der ErbSt-Richtlinien (R E 13b.13 S. 3 ErbStR 2019) von der Finanzverwaltung als erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen angesehen worden. Umstritten ist in der Folge, ob dies auch für ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück, das der vorübergehende Vermietung von Parkplätzen dient, ebenfalls gilt. Aktuell hat sich das FG Köln hierzu positioniert. Mit Urteil vom 10.6.21 (7 K 2718/20, EFG 21, 1831; Rev. BFH II R 27/21, Einspruchsmuster ) hat das FG entschieden, dass ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen ist. Dass es sich bei dem Betrieb eines Parkhauses nach ertragsteuerlichen Grundsätzen um eine originär gewerbliche Tätigkeit handelt, soll danach insoweit unerheblich sein. |

     

    PRAXISTIPP | Ob bzw. inwieweit Grundstücksüberlassungen im Rahmen von originär gewerblichen Tätigkeiten überhaupt in den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG fallen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Es ist daher auf jeden Fall zu begrüßen, dass gegen das Besprechungsurteil die zugelassene Revision eingelegt wurde (BFH II R 27/21). Es bleibt zu hoffen, dass der BFH zahlreiche Unklarheiten beseitigt und Anwendungsprobleme löst. Bis dahin sollten Rechtsanwender entsprechende Streitfälle unbedingt offenhalten und dabei im Auge behalten, dass der richtige Bescheid angefochten wird. Die Feststellung nach § 13b Abs. 10 ErbStG entfaltet Bindungswirkung für die Festsetzung der ErbSt.

     
    Quelle: ID 47888291