Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Berücksichtigung von angemessenen Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft bei der Lohnsumme

    | Das FG Münster (14.4.25, 3 K 483/24 F ; Rev. BFH II R 28/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen sind. |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall bestellte eine KG den Komplementär zum Geschäftsführer. Dieser erbte nachfolgend gemeinsam mit einer Miterbin weitere Anteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund von Anstellungsverträgen im maßgeblichen Lohnsummenzeitraum angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei der KG. Vergeblich begehrte die KG beim FG die Einbeziehung dieser Vergütungen bei der Feststellung der Lohnsummen.

     

    Das FG sah das anders. Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen sind danach die an die Gesellschafter im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen einzubeziehen. Zu den für die Lohnsumme maßgeblichen Vergütungen gehörten alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum an die Beschäftigten gezahlt werden, mithin alle Löhne und Gehälter unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Qualifikation. Die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand sei maßgeblich. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation (§ 19 EStG) komme es nicht an. Zwar sei der Wortlaut des § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. nicht eindeutig. Jedenfalls aber lasse sich dem Wortlaut nicht entnehmen, dass die Begriffe „Löhne und Gehälter“ und „Lohn- und Gehaltslisten“ auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG Bezug nähmen. Andere Normen hingegen, beispielsweise § 31 Abs. 1 GewStG, würden Arbeitslöhne explizit als die Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG definieren und nähmen damit Bezug auf die ertragsteuerliche Qualifikation. Das FG griff deshalb auf zivilrechtliche Regelungen und Begrifflichkeiten zurück. § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB berücksichtige unter dem Bilanzposten „Löhne und Gehälter“ sämtliche Löhne und Gehälter. Solange die Vergütung in Abgrenzung zu Gewinnanteilen dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart sei, könne dies deshalb auch für die Einbeziehung in die Lohnsumme ausreichen. Dieses Ergebnis entspreche auch den Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorsahen. Überdies entspreche dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck der Norm, dem grundsätzlichen Erhalt des qualitativen und quantitativen Beschäftigungsvolumens.

     

    PRAXISTIPP | Das FG stellt sich mit der vertretenen Auffassung gegen die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung in H E 13a.5 ErbStH 2020. Daher ist in Konfliktfällen wegen der Weisungsgebundenheit trotz der positiven Entscheidung im Besprechungsfall weiterhin mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleiben dann nur der Einspruch und die Hoffnung, dass der BFH das Ergebnis des Besprechungsurteils stützt.

     
    Quelle: ID 50473848