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  • · Nachricht · Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Blockheizkraftwerk im Mietshaus

    | Das FG Berlin-Brandenburg (9.4.25, 16 K 16145/23 ; Rev. BFH X R 15/25, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass der Einbau eines Blockheizkraftwerks in einem Mietshaus nicht nur hinsichtlich der Wärmeerzeugung, sondern auch hinsichtlich der Stromerzeugung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. |

     

    Im Streitfall hatte das BHKW im Hinterhaus einer vermieteten Immobilie eine vorhandene Zentralheizung ersetzt und im Vorderhaus überhaupt erst eine Zentralheizung geschaffen, was einem modernen Standard entspricht. Das BHKW dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sogenannte Kraft-Wärme-Koppelung). Das FA kam zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte aus dem Betrieb des BHKWs des Klägers ertragsteuerlich nicht berücksichtigt werden könnten, da es an der nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht fehle. Dem hat das FG nun eine Absage erteilt. Danach handelt es sich um ein Tätigwerden, das insgesamt den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist. Dabei ging das FG davon aus, dass das Wirtschaftsgut „BHKW“ mangels Teilbarkeit ein- und desselben Wirtschaftsguts den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, so dass ‒ selbst wenn entgegen der Auffassung FG noch von einem daneben bestehenden Gewerbebetrieb Stromerzeugung ausgegangen würde ‒ insoweit nur eine Einlage des selbst erzeugten Stroms zu Herstellungskosten als Betriebsausgaben und der Verkaufserlöse als Betriebseinnahmen in Betracht käme. Die Anschaffungskosten für das BHKW selbst seien aber als Erhaltungsaufwendungen sofort in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung konnte das FG eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht nicht feststellen.

     

    PRAXISTIPP | Die steuerliche Behandlung eines BHKW ist soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht geklärt. Insbesondere ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob ein BHKW aufgrund des Umstandes, dass die Stromerzeugung bloße Nebentätigkeit zur der Vermietung und Verpachtung dienenden Wärmeerzeugung ist, insgesamt den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist. Daher bleibt bis zur höchstrichterlichen Klärung ein steuerliches Restrisiko, auf das betroffene Mandanten hingewiesen werden sollen. Im Konfliktfall sollten die betroffenen Einkommensteuerbescheide in jedem Fall bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 50519287