· Nachricht · Einkünfte aus Kapitalvermögen
Verspätete Geltendmachung von Verlusten aus Aktienverkäufen
Laut einer Entscheidung des FG Köln (21.2.25, 11 K 1676/22; Rev. BFH VIII R 4/26, Einspruchsmuster ) ist ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht zu ändern, wenn der Steuerpflichtige eine Verlustbescheinigung zeitnah zum Steuerjahr erhält und diese für die Erstellung der Steuererklärung nicht an den Steuerberater übergibt und darüber hinaus in der Steuererklärung die ausdrückliche Frage nach nicht ausgeglichenen Verlusten nicht beantwortet wird.
Im Streitfall erhielt der Kläger von seiner Bank eine „Jahressteuerbescheinigung für das Jahr 2020”. Darin wurden „nicht ausgeglichene Verluste ohne die Verluste aus der Veräußerung von Aktien“ ausgewiesen. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2020 übernahm der Kläger die Verluste jedoch nicht. Erst später erkannte er seinen Fehler, doch da war der Steuerbescheid schon bestandskräftig. FA und FG lehnten eine Änderung ab. Der Kläger habe die in Zeile 12 der Anlage KAP ausdrücklich gestellte Frage nach nicht ausgeglichenen Verlusten gänzlich unbeantwortet gelassen. Hieraus ergäbe sich ein grobes Verschulden des Klägers. Dies gelte auch dann, wenn ein Steuerberater die Erklärung erstellt hat. Denn der Sorgfaltspflicht, die in den Erklärungsformularen aufgeworfenen Fragen zu beantworten, könne der Steuerpflichtige sich nicht dadurch entziehen, dass er das Ausfüllen des Formulars einem anderen überträgt. Ein entschuldbarer Fehler, der eventuell eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ermöglichen könnte, liege jedenfalls nicht vor.
PRAXISTIPP — Ähnlich wie das FG im Besprechungsfall hatte nachfolgend auch das FG Düsseldorf (24.10.25, 10 K 1274/24 F) geurteilt. Wer in der Lage sei, bei der Bank eine Bescheinigung über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes aus Aktienverkäufen zu verlangen (§ 43a Abs. 3 S. 4 EStG), sei – so das FG – nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch in der Lage, die in der Anlage KAP gestellte Frage nach „nicht ausgeglichene(n) Verluste(n) aus der Veräußerung von Aktien“ zu verstehen und zu beantworten. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Im vorliegenden Fall hatte die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch Erfolg und die Revision wurde auch eingelegt. Die Zulassung der Revision nährt die Hoffnung, dass der BFH die Verschuldensfrage ggf. anders beurteilt als die FG. Betroffene Einkommensteuerbescheide sollten daher unbedingt offengehalten werden. |