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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuerbefreiung

    Keine gleichzeitige Anwendung von verschiedenen Steuervergünstigungen für Direktversicherungen

    | Soweit ein Arbeitnehmer bei Beiträgen für eine Direktversicherung (Altzusage vor 2005) auf die Steuerfreiheit der Beiträge zu dieser Direktversicherung zu Gunsten der Weiteranwendung des § 40b EStG a.F. verzichtet hat, ist eine Anwendung der Steuerfreiheit aus § 3 Nr. 63 EStG für eine Direktversicherung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich. Nur eine der beiden Vervielfältigungsregeln kann angewendet werden (FG Sachsen-Anhalt 11.4.19, 1 K 719/18; Rev. BFH VI R 21/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall bestand für den nichtselbstständig tätigen Kläger im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung, deren Beiträge pauschal lohnversteuert wurden (20 % gemäß § 40b EStG a.F.). Diese Versicherung war aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streitjahr 2014 vom Arbeitgeber abgemeldet und dem Arbeitnehmer übergeben worden. Hierzu wurde im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung ein Teilbetrag der Abfindung als einmalige Entgeltumwandlung in eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung eingezahlt. Der Arbeitgeber beließ den Betrag unter Anwendung der Vervielfältigungsregel gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. FA und FG gelangten zu der Auffassung, dass die Anwendung der Vervielfältigungsregelung nicht möglich sei, weil der Kläger für die Beiträge seiner Direktversicherung (Altvertrag) auf die Steuerfreiheit zu Gunsten der weiteren Anwendung der Pauschalierung verzichtet habe und eine gleichzeitige Anwendung beider Steuervergünstigungen nicht zulässig sei.

     

    PRAXISTIPP | Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, ist auf die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers abzustellen (Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Die Änderung einer Versorgungszusage hingegen stellt keine Neuzusage dar. Von einer solchen bloßen Änderung ist auszugehen, wenn sich etwa die Beiträge erhöhen oder der Versorgungsträger gewechselt wird (Grundsatz der Einheit der Versorgung). Bei Problemstellungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung nehmen sie bitte das aktuelle BMF-Schreiben (6.12.17, IV C 5-S 2333/17/10002, 2017/0989084, BStBl I 13, 1022) zur Hand. In mit dem Besprechungsfall vergleichbaren Fallkonstellationen sind betroffene Steuerbescheide bis zur Entscheidung durch den BFH offen zu halten.

     
    Quelle: ID 46091006