· Nachricht · Einkommensteuer
Vorliegen einer ersten Tätigkeitstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
| Das FG Münster (15.5.25, 12 K 1916/21 F ; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass eine Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellt, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet. |
Im Streitfall klagte eine aus Vater und Sohn bestehende GbR, die Einkünfte aus der Vermietung zweier Ferienwohnungen erzielt. Für das Streitjahr machte die GbR Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Wohnungen als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte diese Kosten wegen privater Mitveranlassung nicht an. Das FG sah das anders und ließ zumindest einen Teil der Kosten zum Werbungskostenabzug zu.
Die Fahrtkosten seien mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Zunächst seien die beiden Wohnungen jeweils als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Der Verweis in § 9 Abs. 3 EStG auf die vorrangig für Arbeitnehmer geltenden Regelungen führe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dazu, dass jedenfalls dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliege, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichte. Maßgeblich seien in erster Linie quantitative Kriterien, da ‒ anders als bei Arbeitnehmern ‒ eine Zuordnung durch einen Arbeitgeber nicht in Betracht komme. Da die Ferienwohnungen der GbR im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die Gesellschafter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, sei die quantitative Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten. Für jede einzelne Reise hat das FG eine Aufteilung der Fahrtkosten vorgenommen und die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anerkannt. Unterkunftskosten für eine dritte (nicht fremdvermietete) Wohnung hat das FG anteilig im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt und insoweit ebenfalls die Privatanteile abgezogen. Die von der Klägerin geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wurden nicht zum Abzug zugelassen, da die Dreimonatsfrist im Streitjahr abgelaufen war.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, weil keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 9 Abs. 3 EStG vorliegt und hierzu im Streitfall entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlich klärungsbedürftig sind. Ob die Revision auch eingelegt wurde, ist derzeit nicht ersichtlich. Steuerliche Berater sollten die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam verfolgen, die Kürzung der Fahrtkosten nicht hinnehmen und betroffene Einkommensteuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung mit dem Einspruch anfechten. |