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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Von der Knappschaft gezahlte, nicht beitragsfinanzierte Witwengeldzahlungen als Ausfluss der ausgeübten Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns

    | Steht der Anspruch auf Zahlung von Witwengeld im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes als Knappschaftszahnarzt, richtet sich die Besteuerung des Witwengeldes nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG und nicht nach § 22 EStG ( FG Düsseldorf 10.11.23, 3 K 1608/21 E ; Rev. BFH VIII R 34/24, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall bejahte das FG einen wirtschaftlichen Zusammenhang bei einer Versorgung aus einem im Jahr 1955 geschlossenen Knappschaftszahnarztvertrag, wobei die Entstehung der Versorgungsanwartschaft ‒ neben dem Erreichen von Mindestbeschäftigungsjahren ‒ dem Grunde nach davon abhängig war, dass der Zahnarzt bis zum Erreichen der Pensionsaltersgrenze als Knappschaftszahnarzt tätig war; eine vorgehende Tätigkeit ‒ von 1934 bis 1955 ‒ für die Knappschaft war lediglich in die Berechnung des Pensionsdienstalters einbezogen worden.

     

    Der Streitfall weist zudem die Besonderheit auf, dass offenbar jahrzehntelang die steuerliche Berücksichtigung der Ruhegehalts- und Witwengeldzahlungen als sonstige Einkünfte durch die Finanzverwaltung erfolgt war. Dieser Umstand steht nach Auffassung des FG aber der nunmehrigen ‒ materiell-rechtlich zutreffenden ‒ Erfassung als nachträgliche Einnahmen i. S. v. § 24 EStG nicht entgegen. Insbesondere könne sich die Klägerin aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung nicht auf einen Vertrauensschutztatbestand berufen (unter Hinweis auf BFH 2.8.4, IX B 41/04, BFH/NV 05, 68).

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision mit Beschluss vom 10.12.24, VIII B 119/23 zugelassen. Der BFH hat damit den Fall an sich gezogen, um zu klären, ob der Fortbestand einer bisherigen langjährigen (im Streitfall: 40 Jahre) steuerlichen Behandlung allein unter Hinweis auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung abgelehnt werden kann oder ob es zu einer Verwirkung des Steueranspruchs bei einer Witwenrente gekommen ist. Der Ausgang des Revisionsverfahrens darf daher mit Spannung erwartet werden. Die Frage, ob die FÄ an eine jahrelange steuerliche Handhabung gebunden sind, wurde in der Praxis bislang häufig mit dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung verneint. Ggf. nutzt der BFH diesen „krassen“ Besprechungsfall, um diesbezügliche Grenzen im Hinblick auf den Vertrauensschutz des Steuerbürgers festzulegen. Bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren sollten in vergleichbaren Fällen die Steuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 50375652