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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Vermeidung der steuerlichen Folgen eines Forderungsverzichts

    | Leistet die Alleingesellschafterin einer überschuldeten und sich in Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs befindlichen GmbH eine Einlage in deren Kapitalrücklage mit dem alleinigen Zweck, mit den eingelegten Mitteln die gegenüber der Alleingesellschafterin bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen, und werden die Einlage und die Rückzahlungen der Verbindlichkeiten nur buchhalterisch in einem konzerninternen Verrechnungssystem abgebildet, liegt nach Auffassung des FG Düsseldorf (22.12.21, 7 K 101/18 K,G,F; Rev. BFH I R 11/22, Einspruchsmuster ) ein Gestaltungsmissbrauch vor, als dessen Folge die Gestaltung wie ein Forderungsverzicht der Alleingesellschafterin zu behandeln ist. |

     

    Die im Streitfall gezogene Rechtsfolge eines Forderungsverzichts ergibt sich aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften in §§ 4 ff. EStG und den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. In diesem Zusammenhang als maßgeblich hervorzuheben ist der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9.7.94 (GrS 1/94, BStBl. II 98, 307), nach dem ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Forderungsverzicht zu einer verdeckten Einlage nur in Höhe des Teilwerts der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts führt und es im verbleibenden Umfang bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung bleibt.

     

    Die Besprechungsentscheidung betrifft einen Sachverhalt, der bei weitem Verständnis unter den in diesem Kontext verwendeten Begriff „Cash-Circle“ gefasst werden kann. Es geht dabei ‒ vereinfacht ‒ um die Hingabe von Eigenkapitalmitteln durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft und die anschließende Rückzahlung bestehender Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter. Dem Grundprinzip eines „Cash-Circle“ entsprechend verblieben die in dem vom FG Düsseldorf zu entscheidenden Sachverhalt als Einlage zugeführten Mittel nicht bei der Gesellschaft. Vielmehr sollten sie von Anfang an einzig der Rückzahlung der Verbindlichkeiten gegenüber der Alleingesellschafterin dienen.

     

    PRAXISTIPP | Der „Cash-Circle“ stellt eine nicht seltene Empfehlung in der Gestaltungsberatung dar, die regelmäßig mit (mehr oder weniger) warnenden Hinweisen zu § 42 AO ausgesprochen wird (z. B. Hierstetter, DStR 10, 882, 885; Blaas/Schwahn, DB 13, 2350, 2355; Nolte/Leusder/Fischer, ISR 20, 289, 293; Gänsler, Ubg 13, 154, 159). Pauschale Aussagen über die (Un-)Zulässigkeit des Modells verbieten sich dabei. Denn die zugrundeliegenden Sachverhalte können durch den Steuerpflichtigen häufig in mannigfaltiger Hinsicht gestaltet werden, um die der Prüfung eines Gestaltungsmissbrauchs innewohnende Wertung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Neben den konkreten Umständen bei der zumeist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft können die Modalitäten der Einlage und der Rückzahlung (z. B. tatsächlicher Geldfluss, technische und zeitliche Abwicklung) in unterschiedlicher Gewichtung in die Betrachtung einbezogen werden. Insbesondere kann es sich lohnen, ein besonderes Augenmerk auf beachtliche außersteuerliche Umstände zu legen, durch die eine etwaige Unangemessenheit der Gestaltung beseitigt werden kann (vgl. zum Vorstehenden: Florczak, Anmerk. EFG 22, 721, 727). Im Revisionsverfahren hat der BFH die Möglichkeit, die Konturen für die Anerkennung von Cash-Circle-Konstellationen zu schärfen, auch wenn die Revisionsentscheidung nicht zur Klärung aller Fragen führen wird. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind daher Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 48519583