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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Verfassungswidrigkeit des Werbungskostenabzugsverbots wegen unzulässiger Rückwirkung

    | Bekanntlich lässt § 20 Abs. 9 S. 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nur einen Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR als Werbungskosten zu; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Höchstrichterlich geklärt ist mittlerweile, dass dieses Werbungskostenabzugsverbot nicht gegen das objektive Nettoprinzip verstößt und damit insoweit verfassungsgemäß ist (etwa BFH 2.12.14, VIII R 34/13, BStBl. II 15, 387; 1.7.14, VIII R 53/12, BStBl. II 14, 975; zuletzt auch BFH 28.2.18, VIII R 41/15, BStBl. II 18, 478). Das FG Köln (5.8.20, 3 K 3319/17; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat aktuell die Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 9 EStG auch für den Fall bestätigt, dass die Aufwendungen mit Kapitalanlagen (z. B. Darlehen) zusammenhängen, die der Steuerpflichtige bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer (1.1.09) fremdfinanziert hatte (z. B. Schuldzinsen). |

     

    Zweifel bestehen aber gleichwohl hinsichtlich der Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip). Denn grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BVerfG auch der Vertrauensschutz des Bürgers gegenüber belastenden Gesetzen mit Rückwirkung geschützt (etwa BVerfG 30.6.20, 1 BvR 1679/17 und 2190/17; 11.8.20, 1 BvR 2654/17).

     

    PRAXISTIPP | In den Entscheidungen des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungsteuer wird nicht auf eine solche Rückwirkungsproblematik eingegangen. Eine Konstellation wie die vorliegende, nach der die Kapitalerträge bereits bei Inkrafttreten der Abgeltungsteuer verbindlich vereinbart fremdfinanziert waren, hat der BFH bisher nicht entschieden. Daher ist es geboten, bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage weiterhin in vergleichbaren Fällen die Schuldzinsen als Werbungskosten geltend zu machen und bei zu erwartender Ablehnung des FA Einspruch einzulegen.

     
    Quelle: ID 47240521