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Verdeckte Gewinnausschüttung unter Zugrundelegung der Kostenmiete
| Das FG Niedersachsen (15.8.24, 10 K 255/21 ; Rev. BFH I R 21/24, Einspruchsmuster ) hat zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung bei Erwerb einer Immobilie durch eine GmbH und anschließende Vermietung zur ortsüblichen Miete an einen Gesellschafter Stellung genommen. |
Das FG hat entschieden, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung einer Eigentumswohnung zu (privaten) Wohnzwecken ‒ also im privaten Interesse ‒ eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er danach (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann (unter Hinweis auf BFH 27.7.16, I R 8/15, BStBl. II 17, 214). Die danach für den Fremdvergleich maßgebliche Kostenmiete ist nach Ansicht des FG auch dann als Maßstab heranzuziehen, wenn der Gegenstand des Unternehmens der Kapitalgesellschaft auch neben der an den Gesellschafter vermieteten Wohnung in der Vermietung von Immobilien besteht.
PRAXISTIPP | Die Problematik des Besprechungsfalls dürfte für die steuerliche Beratung von Kapitalgesellschaften, deren Kerngeschäft die Immobilienverwaltung ist, von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Möglicherweise reicht die Vermietung zu Marktbedingungen nicht, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verhindern. Bei der Zugrundelegung einer angemessenen Kostenmiete wäre zudem wohl zu beachten, dass für die Berechnung hinsichtlich der Gebäudeabschreibung auf die reguläre steuerliche AfA abzustellen ist. Etwaige im konkreten Einzelfall zur Anwendung gebrachte Sonderabschreibungen oder Übertragungen von Rücklagen (etwa § 6b EStG) sind danach nicht zu berücksichtigen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sind die betroffenen Körperschaftsteuerbescheide im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten. |