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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    | Das FG Münster (23.9.20, 7 K 3909/18 E; Rev. BFH VI R 38/20, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG, sondern bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. |

     

    Im Streitfall hatte ein Kläger von seiner Ehefrau einen Hof mit landwirtschaftlichen Grundstücken gepachtet, den er zunächst in vollem Umfang selbst bewirtschaftete. Später verpachtete er einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen an einen Dritten und führte den Betrieb auf den übrigen Flächen fort. Er gab den Überschuss der Pachteinnahmen über die Pachtausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an und ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen. Das FA bezog jedoch die Pachteinnahmen (ohne Abzug von Ausgaben) gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG in die landwirtschaftliche Gewinnermittlung ein. Das FG gab dem Kläger Recht. Mangels zivilrechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum gehörten die Flächen nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Es sei auch kein hinreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Unterverpachtung zum landwirtschaftlichen Betrieb feststellbar.

     

    PRAXISTIPP | Ob Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) gehören und als solche bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG zu berücksichtigen sind, bedarf der höchstrichterlichen Klärung. Bis dahin sind Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 47023714