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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuervergünstigungen für mehrjährige Tätigkeiten im Konzern

    | Zu den außerordentlichen Einkünften, die nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt sind, zählen auch Vergütung mehr mehrjährigen Tätigkeiten i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Das FG Berlin-Brandenburg geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass allein auf die Tätigkeit abzustellen ist und es daher nicht erforderlich, dass die Tätigkeit nur für einen Arbeitgeber erfolgt. Eine einheitliche Tätigkeit von mehr als zwölf Monaten liegt danach auch dann vor, wenn diese sich nur aus der Zusammenrechnung mehrerer (formeller) Arbeitsverhältnisse ergibt, die aber materiell zusammenzufassen sind, weil das bestehende Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wurde und sich als einheitliche Tätigkeit darstellt (FG Berlin-Brandenburg 9.4.19, 8 K 8153/15; Rev. BFH IX R 17/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Bei der Frage, ob nach einem formellen Arbeitgeberwechsel eine im Wesentlichen unveränderte Tätigkeit eines die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG geltend machenden Arbeitnehmers vorliegt, ist nach Auffassung des FG vorrangig auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Im Streitfall war ein Wechsel des Orts der Leistungserbringung daher unerheblich.

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage der Zusammenrechnung von Tätigkeiten bei nur formellem Arbeitgeberwechsel und einheitlicher Tätigkeit für die Anwendung des § 34 EStG ist insbesondere bei Arbeitnehmer in Konzernen und bei anderen formellen Arbeitgeberwechseln durch Betriebsübergang von Bedeutung. Bleibt abzuwarten, wie sich der BFH in dieser Frage positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten auf jeden Fall die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG beantragt und bei Ablehnung betroffene Steuerbescheide offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 46005263