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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Leistungsbezogener KfW-Darlehensteilerlass kein Arbeitslohn

    | Nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen (31.3.21, 14 K 47/20; Rev. BFH VI R 9/21, Einspruchsmuster ) stellt ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass durch die KfW gemäß § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) keine Einnahme bei der Einkunftsart dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd in den Vorjahren berücksichtigt worden sind. |

     

    Im Streitfall ging das Finanzamt davon aus, dass Darlehenserlasse der KfW beim sog. Aufstiegs-BAföG (vormals Meister-BAföG) auf der Grundlage des AFBG zu Arbeitslohn von dritter Seite führen. Eine Drittzuwendung ist dem Arbeitnehmer immer dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn ihm über den Dritten ein Vorteil für geleistete Dienste zugewendet wird. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und Dritten gewährt wird. Von Letzterem ging das FG aus. Im Streitfall fehle es an dem erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die steuerliche Würdigung als Werbungskostenersatz lehnte das FG ebenfalls ab. Der Darlehenserlass der KfW ist schließlich nach Auffassung des FG auch keine in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung, die als sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist.

     

    PRAXISTIPP | Zu der entscheidenden Rechtsfrage, ob ein Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 AFBG eine Einnahme bei der Einkunftsart ist, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangsgebühren steuermindernd berücksichtigt worden sind, liegt, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Nunmehr hat der BFH Gelegenheit, im Revisionsverfahren eine Klärung der Rechtsfrage herbeizuführen. Bis dahin ist mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen. Im Konfliktfall sollte gegen unter Berufung auf das Besprechungsurteil gegen betroffene Steuerbescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 47624610