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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung nach § 17 EStG

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Die Qualifikation eines Gesellschafterdarlehens ist maßgebend für die Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung nach § 17 EStG (FG Köln 26.3.15, 10 K 1107/13, Rev. BFH IX R 51/15).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hat ein Unternehmen als klassische Betriebsaufspaltung geführt. 2009 wurde die GmbH liquidiert. Die Bilanz enthielt kaum Anlagevermögen, als Verbindlichkeit bestand ein Verrechnungskonto gegenüber dem Besitzunternehmen mit 400.000 EUR. Hierüber bestand ein Darlehensvertrag aus 1989, der eine Kündigungsfrist von sechs Monaten beinhaltete. 2000 erfolgte eine Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich der Forderungen des Klägers gegenüber der GmbH. Der Kläger begehrte die Darlehensforderung als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Verlustes nach § 17 EStG zu berücksichtigen. FA und FG lehnten ab, da das Darlehen keinen Eigenkapitalcharakter hat.

     

    Anmerkungen

    Darlehen und andere Finanzierungshilfen können ebenso wie (verdeckte) Einlagen zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung nach § 17 EStG führen. Diese müssen jedoch eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Das gilt als erfüllt, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen in einem Zeitpunkt zukommen lässt, in dem ein ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte, also z. B. im Zeitpunkt des Kriseneintritts.

     

    Das FG führte in seiner Begründung die unterschiedlichen Darlehenstypen auf:

    • Finanzplandarlehen - wird i. d. R. bei Gründung oder einer wesentlichen Betriebserweiterung gewährt und soll auch in der Krise bestehen bleiben. Dieses gilt nicht für Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen.
    • Krisenbestimmtes Darlehen - hierbei wird ausdrücklich auf das außerordentliche Kündigungsrecht bei Vermögensverfall des Schuldners verzichtet. Dieses gilt nicht für Darlehen, die jederzeit gekündigt werden können.
    • Rangrücktritt - führt zu einem krisenbestimmten Darlehen, wenn das Kündigungsrecht bis zur Befriedigung aller Gläubiger eindeutig ausgeschlossen ist.
    • In der Krise gewährte Darlehen.

     

    Das Darlehen des Klägers wurde als variables Darlehen gewährt und ist jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündbar. Da die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen bzw. darauf verzichtet wurde, liegt ein „normales“ Darlehen vor. Der Darlehensausfall wird bei Kriseneintritt mit seinem gemeinen Wert berücksichtigt, also mit 0 EUR. Der BFH soll sich nun im Revisionsverfahren dazu äußern, ob sich die bisherigen Maßstäbe zur Beurteilung von Darlehensausfällen durch Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts geändert haben.

     

    Praxishinweis

    Der Kläger berief sich auf den BFH, der als Indiz für den Eintritt einer Krise den Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft sieht. Das FG sah im Streitfall keine Krise, da in Fällen der Betriebsaufspaltung eine Gesamtbeurteilung von Besitz- und Betriebsunternehmen vorzunehmen sei. Auch hierzu wird sich der BFH im Revisionsverfahren äußern dürfen.

    Quelle: ID 43934427